Arbeitsrechtliche Sanktionen bei Verstoß gegen Corona – Schutzvorschriften

Arbeitsrecht

03.11.2020

Gemäß § 5 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren zu ermitteln. Er hat die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gesundheitsgefahren für alle Arbeitnehmer abzuwenden.

Dabei hat der Arbeitgeber insbesondere den SARS-CoV- Arbeitsschutzstandart (C-ASS) vom April 2020 sowie die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel (C-ASR), die seit August 2020 gilt, zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass im Betrieb von jedem Arbeitnehmer vorbeugende Maßnahmen wie Abstand halten, Handhygiene, das Tragen einer Mund – Nase – Bedeckung etc. zu beachten sind. Er kann dies im Rahmen seines Weisungsrechts anordnen.

Jeder Arbeitnehmer hat die Pflicht, gemäß § 15 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz diesen Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die betrieblichen Corona Regeln, so kann der Arbeitgeber dies sanktionieren. Er muss die Sanktion wählen, die geeignet, erforderlich und angemessen ist, um künftige Verstöße zu verhindern. Dabei kommen insbesondere die Erteilung einer Abmahnung oder gar der Ausspruch einer Kündigung in Betracht.