Arbeitskreis HR Recht und Praxis: SOLVIS GmbH

Allgemein, Arbeitsrecht

17.11.2023

Arbeitsrecht meets Tech-Trends

Der diesjährige Arbeitskreis HR Recht und Praxis führte die Teilnehmenden auf ungewohnte, aber äußerst spannende Wege – direkt in die Welt der Heiztechnik-Innovation: Gastgeber des Arbeitskreises war die SOLVIS GmbH, ein Unternehmen, das effiziente Hybrid-Heizsysteme mit erneuerbaren Energien und integrierter Warmwassertechnik entwickelt.

Die Veranstaltung startete mit einer Werksbesichtigung, bei der die Teilnehmenden einen exklusiven Einblick in die Entwicklung von Hybrid-Heizsystemen mit erneuerbaren Energien erhielten. Dabei wurde deutlich, wie SOLVIS die Herausforderungen des Klimawandels nicht nur erkennt, sondern aktiv gestaltet. Eine inspirierende Erfahrung, die verdeutlichte, wie Technologie und Nachhaltigkeit Hand in Hand gehen können.

Datenschutz und Arbeitsrecht im Fokus

Nach diesem aufschlussreichen Start stand der „Arbeitskreis HR Recht und Praxis“ im Fokus. Rechtsanwältin Beate Schulte-Schrepping führte durch aktuelle arbeitsrechtliche Entwicklungen. Insbesondere beleuchtete sie die BGH-Entscheidung zur rechtskonformen Vergütung von Betriebsräten und ob sich ein Arbeitgeber mit einem Beweisverwertungsverbot konfrontiert sieht, wenn er eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges auf die Auswertung einer offenen Videoüberwachung stützen will.

Die Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben, da aus Sicht der Gerichte die Videoaufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstieß und daher im Prozess nicht gegen den Mitarbeiter angeführt werden durften. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber im Einzelfall jedoch auch fehlerhafte Aufzeichnungen nutzen darf, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Die Schwierigkeiten und Risiken, wie die Vergütung von Betriebsräten im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes rechtskonform zu bestimmen ist, hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023, welcher die Freisprüche gegen 4 Personalmanager von VW aufgehoben hat, gezeigt.

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt, dass das Betriebsratsamt ein unentgeltliches Ehrenamt ist. Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit zur Durchführung von erforderlichen Betriebsratsaufgaben ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Betriebsräte dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

Dies erweist sich insbesondere bei der Bemessung der Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern als schwierig: zum einen soll ihr Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung, zum anderen stellt sich aber die Frage, „was wäre, wenn er nie in den BR gewählt worden wäre? Hätte er dann die höher vergütete Stelle erhalten?“, die Frage nach der hypothetischen Karriere.

Der BGH stellte hier klar, dass die Berücksichtigung von Betriebsratskompetenzen bei der Entgeltfindung für freigestellte Betriebsratsmitglieder rechtswidrig ist.

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Der regen Diskussion und dem Erfahrungsaustausch unter den HR-Experten war anzumerken, dass nicht nur die technologische Innovation, sondern auch die rechtliche Gestaltung von Arbeitsverhältnissen im Fokus der Aufmerksamkeit stand. Den Abschluss bildete ein Get-together, bei dem in entspannter Atmosphäre weitere Gespräche geführt und Netzwerke vertieft wurden.