Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter? Der Status ist entscheidend

Die AGV-Rechtstipps

28.07.2021

Viele Arbeitgeber stehen vor der Frage, ob sie einen freien Mitarbeiter oder doch eher einen Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Fragestellung betrifft das Risiko der Scheinselbstständigkeit. Und das ist groß. Denn insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen kann es zu hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer kommen. Damit nicht genug: Das Vorenthalten von Beiträgen ist noch dazu strafbar.

 

Man kann die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) beantragen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Doch sowohl die Durchführung des Verfahrens als auch die Nichtdurchführung sind risikobehaftet.

 

Eine Verfahrensdauer bis zu 2 Jahren, fehlende gesetzliche Kriterien und Indizien, eine fehlende abschließende Klärung für andere Zweige der Sozialversicherung und die auffallend häufig zu Gunsten der DRV Bund ausgehenden Prüfungen selbiger Behörde, haben den Gesetzgeber zur Novellierung des § 7a SGB IV veranlasst.

 

Die Neuerungen des § 7a SGB IV führten zu einem offenen Protestbrief von 33 Arbeitgeberverbänden an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Die Verbände kritisierten die weitere Verschlechterung des ohnehin schlecht geregelten Verfahrens. Doch der Bundesarbeitsminister zeigte sich unbeeindruckt. Die Neuregelungen gelten befristet bis zum 30. Juni 2027. Die DRV Bund muss bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht vorlegen.

 

Der Bundestag beschloss am 20.05.2021 folgende Neuerungen, die Arbeitgebern ab dem 01. April 2022 das Leben schwer machen: Es wird ein vorheriges Prognoseverfahren eingeführt. Bislang konnte der Antrag erst nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden, weil es auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ankam. Jetzt kann bereits vor Aufnahme der Tätigkeit der Antrag gestellt werden.

 

Neu ist auch die sogenannte Gruppenfeststellung. Auf Antrag des Arbeitgebers kann sich die DRV Bund nach Entscheidung eines Einzelfalls gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen äußern.

 

Im Feststellungsverfahren erfolgt künftig die Entscheidung über den Erwerbsstatus. Das heißt, es wird künftig über die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung (Arbeitnehmer) entschieden und nicht mehr nur die Versicherungspflicht geprüft.

 

Künftig soll auch in Dreiecksverhältnissen entschieden werden können. Ein Dreiecksverhältnis liegt vor, wenn ein Auftraggeber einen Spezialisten (Auftragnehmer) bei einem Dritten, dem Endkunden einsetzt. Es kann sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handeln, aber auch um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.

 

Neu ist auch eine mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren. Während bislang im stillen Kämmerlein getagt wurde, besteht nunmehr die Möglichkeit, rechtserhebliche Umstände besser aufklären zu können.