Angemessenheit von Nachtarbeitszuschlägen

Arbeitsrecht

25.11.2020

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.07.2020 – 10 AZR 123/19 – ausgeurteilt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, wonach ein Zuschlag i.H.v. 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt bzw. die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz darstellt.
Je nach den Umständen des Einzelfalles komme eine Erhöhung oder Verringerung in Betracht. Den Gerichten steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Es könne ein höherer Zuschlag begründet sein im Falle einer dauerhaften Nachtschicht.

Die Klägerin war in einer Seniorenresidenz der Beklagten als Dauer Nachtwache beschäftigt. Ihre Belastung entsprach der Normalbelastung einer Nacht Arbeitnehmerin. Zur Sicherung der Qualität der Pflege und Betreuung und zum Schutz der pflegebedürftigen Bewohner ist die Beklagte landesrechtlich verpflichtet, eine bestimmte Zahl von Beschäftigten im Nachtdienst einzusetzen.

Die Beklagte zahlte der Klägerin für knapp 1.000 Stunden Nachtarbeit in der Zeit vom 01.05.2016 bis 15.06.2017 Nachtarbeitszuschläge i.H.v. 15 % ihres Bruttostundenlohn. Die Klägerin verlangt Zuschläge i.H.v. 30 %, wobei 25 % ein angemessener Zuschlag für Nachtarbeit sei und sie für Dauernachtarbeit weitere 5 % verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat das Urteil teilweise aufgehoben und der Klägerin weitere 5 %, mithin insgesamt 20 % Nachtarbeitszuschläge zugesprochen.
Die Revisionen beider Parteien blieben erfolglos.

Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, verpflichtet, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt ein Zuschlag iHv. 25% auf das jeweilige Bruttostundenentgelt bzw. die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit dar.

Der Zuschlag auf das Bruttoentgelt oder die Zahl bezahlter freier Tage kann sich erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Gesichtspunkten die gewöhnlich mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag oder nach Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber dauerhaft in Nachtarbeit tätig wird („Dauernachtarbeit“). Bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30%, so die Erfurter Richter.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zweck bei einem Ausgleich nach § 6 Abs.5 ArbZG in Geld nicht der „überbordende und wichtigste“ Zweckanteil. Bei unvermeidbarer Nachtarbeit muss der Abschlag daher nicht, wie die Beklagte meint, mindestens 15 Prozentpunkte betragen. Zwar dient ein Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt nicht der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer. Dennoch bezweckt er nicht ausschließlich eine Verteuerung der Nachtarbeit, um diese möglichst weitgehend zu vermeiden. Vielmehr sollen diejenigen Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, zumindest einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen erhalten und in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigt werden.
Der Ausgleich für besondere Belastungen durch Nachtarbeit entspricht einem Gemeinwohlziel, das auf vernünftigen Erwägungen beruht. Ein Zuschlag iHv. 20% ist auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn, diese Zwecke zu erreichen.