Angaben zum Arbeitsverhältnis in Social Media - Vertragsklausel

Die AGV-Rechtstipps

03.04.2020

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer in sozialen und beruflichen Netzwerken ihren Arbeitgeber sowie ihre Tätigkeit nennen. Unabhängig von Meinungsäußerungen, die dann auf das Unternehmen zurückfallen und den Ruf des Unternehmens schädigen können, suggerieren sie auch eine Betriebszugehörigkeit, die schon beendet sein kann. Und dem Unternehmen wird die Äußerung eines Ehemaligen als eines seiner Mitarbeiter zugerechnet.

 

Man kann bereits im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass die Angaben zum Arbeitsverhältnis stets wahrheitsgemäß und aktuell sein müssen. Arbeitsgerichtliche Urteile finden sich dazu noch nicht. Sie können mithin noch Rechtsgeschichte schreiben 😉

 

Einen Formulierungsvorschlag finden Sie hier.

 

§ … Angaben in sozialen und berufsbezogenen Netzwerken

 

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, etwaige Angaben über das Arbeitsverhältnis in berufsbezogenen und sozialen Netzwerken wie bspw. XING, LinkedIn, Facebook unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Treuepflicht wahrheitsgemäß zu tätigen.

 

(2) Der Arbeitnehmer ist insbesondere verpflichtet, keine unzutreffenden Angaben zu Funktionen, Berufs- und Stellenbezeichnung sowie Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses zu tätigen und diese Angaben auch stets aktuell zu halten.

 

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich das Austrittsdatum zu aktualisieren bzw. kenntlich zu machen, dass er nicht mehr Arbeitnehmer des Betriebes ist.

 

(4) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.