Die Arbeitsschutzregel sieht bezüglich der Maskenpflicht keine ausdrücklichen Differenzierungsregelungen zwischen Geimpften und Ungeimpften vor. Ziel der Arbeitsschutzregel ist, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2- Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen. Aus dieser Zielformulierung heraus könnte man vertreten, dass die Beschäftigten im Betrieb bereits wirkungsvoll geschützt sind, wenn alle Mitarbeiter geimpft sind und man insofern von Schutzmaßnahmen wie der Maskenpflicht absehen könnte.
Der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV hat in seiner aktuellen Stellungnahme die Empfehlung gegeben, dass auf AHA+L Maßnahmen verzichtet werden kann, wenn das Risiko der Virusübertragung gering und der Schutz vor schwerer Erkrankung hoch ist.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn alle Beschäftigte vollständig geimpft oder genesen sind und kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen Personen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen vorkommt https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4356). Rechtlich verbindlich ist diese Empfehlung aber nicht.
Nachdem die Differenzierungsmöglichkeit bei der Maskentragungspflicht noch nicht ausdrücklich klargestellt ist, verbleibt ein gewisses Restrisiko.
Die BDA hat sich schon länger für eine ausdrückliche Klarstellung von Erleichterungen bei den Schutzmaßnahmen in den Betrieben eingesetzt. Bislang wurde eine entsprechende Erleichterung jedoch nicht in die Arbeitsschutzregel aufgenommen.