Das LAG Baden – Württemberg hat entschieden, dass es keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen gibt (Urt. v. 06.03.2019 – 4 Sa 73/18 -). Eine Urlaubsgewährung in Kleinstraten widerspräche der gesetzgeberischen Grundwertung des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der Urlaub dem Erholungszweck dienen soll.
„Eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs“ in viele kleine Einheiten könne weder vom Arbeitnehmer durchgesetzt werden, noch sei der Urlaubsanspruch damit erfüllt. Ein derart gewährter Urlaub könne vielmehr nochmal gefordert werden.
Das LAG Baden – Württemberg führt ferner aus, dass von diesen Grundsätzen aber für den übergesetzlichen Urlaub durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden kann.
Anmerkung:
Bei einer 5 – Tage – Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage. Gewähren Sie z.B. 30 Arbeitstage Erholungsurlaub, so können Sie für die 10 Tage übergesetzlichen Urlaub vertraglich vereinbaren, dass diese auch in halben Urlaubstagen oder in Bruchteilen von Urlaubstagen genommen werden können.