AGV-Rechtsnewsletter 03|2025: Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis

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19.03.2025

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis auf weiteres ausschließlich im Homeoffice arbeiten darf, so muss sich der Widerruf dieser Erlaubnis an den Grundsätzen des billigen Ermessens messen lassen (LAG Köln, Urteil vom 11.07.2024 – 6 Sa 579/23).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer hilfsweise erklärten ordentlichen Änderungskündigung der Arbeitnehmer war als Projektmanager in den letzten 3 Jahren ca. 80 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt nach wie vor eine örtliche Versetzungsklausel, die besagte, dass der Arbeitnehmer deutschlandweit in Projekten tätig werden muss. Der bisherige Heimatsstandort des Arbeitgebers wurde geschlossen. Der Arbeitgeber versuchte den Arbeitnehmer an einen ca. 500 km entfernten Standort zu versetzen bzw. eine Änderungskündigung auszusprechen.

Das LAG hielt sowohl die Versetzung als auch die Änderungskündigung für unwirksam. Auf die Schließung des Heimatsstandortes kam es nicht an, weil der Arbeitnehmer sowieso 80 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbracht. Der Wunsch des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge künftig an einem 500 km entfernten Standort arbeiten, mussten sie an den Maßstäben des billigen Ermessens messen lassen. Weil der Arbeitgeber keine triftigen Gründe vortragen konnte, wieso der Arbeitnehmer nicht mehr im Homeoffice tätig werden konnte, scheiterten sowohl Versetzung als auch Änderungskündigung.