AGV-Rechtsnewsletter 03|2025: Neue Regeln für transgeschlechtliche Menschen

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19.03.2025

Am 1. November 2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft getreten. Das bisherige Transsexuellengesetz wurde abgelöst. Nach dem neuen SBGG ist es für ans geschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen einfacher geworden, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen im Personenstandsregister zu ändern. Arbeitgeber müssen auf die neue Gesetzeslage reagieren.

Ändert ein Arbeitnehmer seinen Geschlechtseintrag und seinen Vornamen im Personenstandsregister, so müssen Arbeitgeber die Stammdaten in der Personalakte ebenfalls ändern. Die alten Stammdaten sind nach Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens nicht mehr zutreffend, sodass sich ein Berichtigungsanspruch aus Art. 16 DSG VO ergibt. Gemäß § 10 Abs. 2 SBGG ergibt sich der Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers folgende bereits ausgestellter Dokumente (rückwirkend) ändern zu lassen (soweit des Arbeitsfeldes betreffen):

  • Zeugnisse und andere Leistungsnachweise,
  • Ausbildungs- und Dienstverträge

Sollen der Vergangenheit ausgestellter Dokumente geändert werden, muss der Arbeitnehmer das Originaldokument vorliegen, dass der Arbeitgeber dann vernichten oder für ungültig erklären kann. E-Mail-Adressen, Signaturen und ähnliche Angaben, die einen Rückschluss auf das Geschlecht zulassen, sind zu ändern.

Aus § 13 SBGG ergibt sich das Verbot, die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers auszuforschen oder zu offenbaren. Der Arbeitgeber darf den alten Vornamen oder die alte Geschlechtsangabe ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht weiterverwenden.