Bewirbt sich ein Mann auf eine Stellenausschreibung, mit der weibliche Sekretärinnen gesucht werden, scheidet ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG aus, wenn sich der Bewerber lediglich aus dem Grund auf die Stellenanzeige beworben hat, um anschließend einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können (BAG-Urteil vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24).
Inzwischen hat sich herumgesprochen, wie Stellenanzeigen zu formulieren sein. Mitunter stolpern Arbeitgeber jedoch immer noch über Stellenanzeigen, die nicht genderneutral formuliert sind oder in denen auf andere Art und Weise ein Indiz für eine Benachteiligung nach dem AGG gesetzt wird. Es gibt auch immer noch Personen, die gezielt nach derartigen Stellenanzeigen Ausschau halten, sich bewerben und dann nach Erhalt der Absage eine Entschädigung nach dem AGG verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Bewerbung und der daraus abgeleitete Entschädigungsanspruch rechtsmissbräuchlich sein können, wenn offensichtlich ist, dass die Bewerbung nicht ernst gemeint war und dass mit der Bewerbung lediglich eine Entschädigung nach dem AGG angestrebt wird.
Hinweise, die dafür sprechen können, dass es dem Bewerber gar nicht um eine Einstellung, sondern um eine Entschädigung nach dem AGG ging, sind beispielsweise Bewerbungen von Personen, die nicht im Einzugsbereich des Arbeitgebers wohnen, insbesondere wenn es um Teilzeitstellen oder nicht besonders hochdotierte Stellen geht und der Bewerber nicht erklären kann, wieso er sich auf die Stellenanzeige meldet. Darüber hinaus können Bewerbungen, die unvollständig sind oder viele Rechtschreibfehler enthalten, ein Indiz für eine nicht ernst gemeinte Bewerbung sein. Gleiches gilt, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sich der Bewerber auf eine Vielzahl von AGG-widrig kumulierten Stellenanzeigen beworben hat.