§4 ArbZG schreibt vor, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit 6-9 Stunden beträgt, mindestens 30 Minuten Pause machen müssen; Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit mehr als 9 Stunden beträgt, müssen mindestens 45 Minuten Pause machen. Eine Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG muss mindestens 15 Minuten betragen. Die Ruhepause darf nicht am Anfang bzw. am Ende der jeweiligen Arbeitszeit genommen werden.
Darüber hinaus müssen Pausen im Voraus feststehen. Das bedeute der Arbeitnehmer muss spätestens zu Beginn der Pause wissen, dass er jetzt (mindestens 15 Minuten) Pause machen kann und dass er sich in diesem Zeitraum nicht für Arbeit bereithalten muss noch Arbeit leisten muss.
Keine Ruhepause liegt beispielsweise vor, wenn ein Kraftfahrer während der Be- und Entladezeiten zwar das Fahrzeug und das Betriebsgelände verlassen darf, aber der Aufforderung zur Arbeitsaufnahme jederzeit nachkommen muss. Ebenso wenig liegt eine Pause vor, wenn Pflegepersonal verpflichtet ist, während der gesamten Nachtdienstzeit auf Klingelzeichen von Patienten zu 8. und diese Klingelzeichen nicht unter Hinweis auf Pausen ignoriert werden dürfen. Dies gilt auch für Busfahrer, die während der Pausenzeiten war gestern Zutritt zum Bus gewähren und Fahrausweise verkaufen müssen.
Nur weil Pausen im Voraus feststehen müssen, bedeutet dies nicht, dass der Arbeitgeber spätestens zu Beginn eines jeden Arbeitstages festlegen muss, wann die Arbeitnehmer Pause machen können. Es reicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Zeitfenster zur Verfügung stellt, innerhalb dessen die Arbeitnehmer selbstständig entscheiden dürfen, wann sie Pausen machen wollen.