AGV Corona Update

Expertenrat

26.04.2020

Nachdem das Corona-Virus immer mehr Einfluss auf das tägliche Leben nimmt, haben wir uns dazu entschieden, mit einer Sonderseite alle zentralen Informationen für Unternehmen übersichtlich zusammen zu fassen. Wir haben die Vielzahl an Anfragen gefiltert und die häufigsten Fragen beantwortet.

 

Wir wollen Sie mit allen Mitteln dabei unterstützen, die Auswirkungen der Corona-Epidemie in Ihren Betrieben zu bewältigen. Deswegen erreichen Sie unsere Corona-Hotline auch außerhalb unserer regulären Geschäftszeiten bis 20.00 Uhr unter 0531/24210-33. Zwischen 08:00 und 17:00 Uhr nutzen Sie bitte weiter 0531/242100 als Rufnummer. Am Wochenende sind wir unter beratung@agv-bs.de zu erreichen. 

Unsere bisherigen Corona-Updates

 

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Das aktuelle Statement von Hauptgeschäftsführer Florian Bernschneider finden Sie im Video

 

 

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Unsere Webinare zu den Themen Fördermittel der NBank und Kurzarbeitergeld mit der Arbeitsagentur finden Sie unter folgenden Links:

NBank-Webinar
Kurzarbeitergeld-Webinar

Entschädigung nach § 56 Infektionsschutz – einheitliches Formular

Das Land Niedersachsen hat auf einen Hinweis von UVN  ein einheitliches Formular für die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutz erstellt. Damit soll die uneinheitliche Entscheidungspraxis der niedersächsischen Gesundheitsämter beendet werden. Hier können Sie heruntergeladen werden.

Strom-, Miet- und Kommunikationskosten aussetzen?

Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Auch Kleinstunternehmer erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht für andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen. Das können auch Strom oder Kosten für Kommunikation sein. Bei Kleinstunternehmen greift die Regelung, wenn diese infolge der Corona-Pandemie geschuldete Leistungen nicht erbringen können oder ihnen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Unsere Bitte: #stayfair! Der erste Weg sollte immer der Dialog mit Lieferanten, Dienstleistern und Geschäftspartnern sein, um tragfähige Lösungen für beide Seiten zu erreichen! Rechnungen ohne Vorankündigung und Gespräch nicht zu begleichen ist ein No-Go! Die Regelungen des BMJV und ein FAQ finden sich hier.

Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz

Aufgrund der Corona-Pandemie (COVID-19) ist derzeit jeder dazu aufgerufen, physische Kontakte und Zusammenkünfte zu vermeiden. Welche Auswirkungen hat dies auf die Sitzungen des Betriebsrats? Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat nun in einer Ministererklärung vom 23.03.2020 dazu aufgerufen, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Betriebsräte in der Corona-Krise sicherzustellen und zugleich mitgeteilt, dass nach Meinung des Ministeriums in der aktuellen Situation die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype zulässig sei. Zur Erklärung.

Förderung von Beraterkosten in der Coronakrise

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat sein Förderprogramm für Beratungskosten in der Coronakrise angepasst. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Corona-Virus leiden. Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung). Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 Euro hinausgehenden Rechnungsbeträge vom Unternehmen zu tragen. Ein Stunden- oder Tagessatz für beanspruchte Beratungsleistungen ist nicht vorgegeben. Mehr lesen.

Fördermittel beantragen

Aktuell haben wir den Hinweis von der N-Bank erhalten, dass das Verfahren der Fördermittelbeantragung umgestellt wurde. Sie können jetzt die Anträge als elektronische PDF-Datei ausfüllen und an antrag@soforthilfe.nbank.de direkt schicken.  Weitere Hinweise, die PDF Datei und das neue Verfahren finden Sie unter www.soforthilfe.nbank.de. Ein aktuelles FAQ der NBank können Sie hier herunterladen. Unser Webinar und die veränderten Förderrichtlinien können Sie hier einsehen. Alle Fördermöglichkeiten sind hier übersichtlich zusammengefasst.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Der GKV-Spitzenverband hat nach Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber aufgezeigt. Die Träger der Sozialversicherung wollen damit Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden. Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate bis Mai 2020 gestundet werden. Hier gibt es das passende Muster.

Kurzarbeitergeld – wie funktioniert das überhaupt?

Nach Verlautbarungen des Bundesarbeitsministeriums sollen die Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten können und auch rückwirkend ausgezahlt werden, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. In unserem PDF finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.  Unter dem Link sind auch die Antragsmuster der Arbeitsagentur zu finden. Muster für die Betriebsvereinbarung finden sich hier: Mehr erfahren. Übrigens: Wenn ein Betrieb vorübergehend durch das Gesundheitsamt komplett geschlossen wird, kann Kurzarbeit mit dem Betriebsrat vereinbart werden, ohne dass die Arbeitnehmer zustimmen müssen. Ob Kurzarbeitergeld gezahlt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kurzarbeit sollte schon im Arbeitsvertrag geregelt werden. Eine Musterformulierung finden Sie bei uns

Noch einmal in der Übersicht, was bis Ende 2020 in Bezug auf das Kurzarbeitergeld von der Bundesregierung beschlossen wurde. Die Übersicht wurde vom BDA zur Verfügung gestellt.

Gibt es einen Pandemie-Plan im Unternehmen? Und wie soll der aussehen?

Von einer Pandemie spricht man, wenn sich eine Krankheit über ein Land hinweg oder die ganze Welt ausbreitet. Es empfiehlt sich, im Betrieb zu regeln, welche Vorkehrungen aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus getroffen werden und wie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter und zur Aufrechterhaltung des Betriebes umgesetzt werden. Wenn Sie einen Betriebsrat haben, sollte eine Betriebsvereinbarung für den Pandemiefall geschlossen werden. Ein Muster einer solchen Betriebsvereinbarung finden Sie hier.

Homeoffice, gibt es dafür ein Muster?

Immer mehr Unternehmen sorgen dafür, dass Ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten können, um den engen Menschenkontakt zu minimieren und Ansteckungen zu vermindern. Allerdings gibt es einige Fallstricke, die wir zusammengefasst haben. Ist der Sturz im Homeoffice zum Beispiel ein Arbeitsunfall? Oder darf der Chef die Räume inspizieren? Mehr dazu gibt es hier. Den passenden Guide zum Homeoffice finden Sie zudem hier.

Die passenden Muster können Sie hier bekommen.

Bescheinigung des Arbeitgebers bei einer Ausgangssperre

Aktuell droht aufgrund der Corona-Krise keine Ausgangssperre, die Politik berät aber fortlaufend. Wir gehen davon aus, dass selbstverständlich die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte nicht von einer Ausgangssperre betroffen sind. Wie eine konkrete Ausgangssperre aussehen würde, können wir Ihnen heute nicht sagen. Wir vermuten, dass in solch einer Ausgangssperre eine Bescheinigung des Arbeitgebers nicht verlangt wird, dass sich der Arbeitnehmer tatsächlich auf den Hin- oder Rückweg zur Arbeitsstätte befindet. Aus heutiger Sicht empfiehlt es sich daher, nicht rein vorsorglich eine Bescheinigung für Arbeitnehmer bereits heute auszustellen. Wer es dennoch möchte, findet anbei eine passende Formulierung.

Unterstützung bei fehlender Betreuung

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird mit Wirkung vom 30. März 2020 um einen Absatz 1a ergänzt, der einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Kitas und Schulen enthält. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens. Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Sie erhalten die Entschädigung für maximal sechs Wochen. Der Höchstbetrag liege bei 2016 Euro im Monat. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung, zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen realisieren könnten.

Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz 

Aufgrund der Corona-Pandemie (COVID-19) ist derzeit jeder dazu aufgerufen, physische Kontakte und Zusammenkünfte zu vermeiden. Welche Auswirkungen hat dies auf die Sitzungen des Betriebsrats? Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat nun in der beiliegenden Ministererklärung vom 23.03.2020 dazu aufgerufen, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Betriebsräte in der Corona-Krise sicherzustellen und zugleich mitgeteilt, dass nach Meinung des Ministeriums in der aktuellen Situation die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype zulässig sei. Zur Erklärung.

Was passiert bei Dienstreisen und Quarantäne im Ausland?

Einige Länder haben Einreisesperren oder Sonderkontrollen für bestimmte Personengruppen oder Flüge aus bestimmten Regionen erlassen. Hiervon sind teilweise auch Reisende aus Deutschland betroffen. Was bei Dienstreisen gilt oder passiert, wenn man im Ausland in Quarantäne gerät, dazu informiert das Auswärtige Amt hier.

Was tun beim Verdachtsfall im Unternehmen?

Eine möglichst frühzeitige Identifikation der Infizierten, Separierung und die Unterbrechung der Infektionskette ist notwendig, um die weitere Verbreitung zu verhindern beziehungsweise einzudämmen. Die KVB gibt Informationen darüber, wie man sich in einem Verdachtsfall zu verhalten hat und welche Schritte eingeleitet werden sollten.

Corona – die 7 zentralen Fragen im Arbeitsrecht

Unsere Rechtsabteilung hat die aktuell zentralen Fragen rund um das Corona-Virus zusammengefasst. Was gilt rechtlich nach den Schul- und Kitaschließungen? Was gilt bei einem Corona-Verdacht im Unternehmen und was passiert bei einem infizierten Mitarbeiter? Das PDF mit der Übersicht gibt es hier zum Download. Weitere zentrale Fragen beantworten wir fortlaufend.

Quarantäne = Tätigkeitsverbot?

Wenn Arbeitnehmer als Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt werden, muss dem nachgekommen werden!  Aber: Mit einer solchen behördlich angeordneten Quarantäne ist nicht automatisch ein Tätigkeitsverbot verbunden. Ein solches Tätigkeitsverbot müsste vielmehr vom Gesundheitsamt zusätzlich angeordnet werden. Eine Beschäftigung ist vielfach im Homeoffice möglich. Dies zum Einen online, aber zum Anderen auch telefonisch. Kann der Arbeitnehmer aber nicht beschäftigte werden wie z.B. Bei einer Quarantäne von Arbeitnehmern in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, hat der Arbeitnehmer über § 56 Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Fortzahlung des Nettoentgelts.  Sollte es zu einer behördlichen Maßnahme kommen, aufgrund der der Betrieb eingestellt wird, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Sollte ihm dies nicht möglich sein, hat er weiterhin Arbeitsentgelt zu zahlen. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz steht ihm in diesem Fall nicht zu. Weiteres dazu erfahren.

Was gilt bei einer Betriebsschließung?

Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das sogenannte Betriebsrisiko. Das heißt, er muss auch dann das Arbeitsentgelt zahlen, wenn der Betrieb komplett geschlossen wird, soweit nicht in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen abweichende Regelungen enthalten sind. Prüfen Sie, ob Sie eine Betriebsausfallversicherung haben. Allerdings können Arbeitnehmer vorübergehend auch in einem anderen Betrieb eingesetzt werden, sofern dies vom Weisungsrecht gedeckt ist bzw. Versetzungsklauseln das zulassen. Denkbar ist auch hier wieder die Tätigkeit im Homeoffice.

Kann der Arbeitgeber einfach den Betrieb schließen und kollektiv Urlaub anordnen?

Nein, als Arbeitgeber können Sie nicht verlangen, dass Mitarbeiter während einer zwangsweisen Betriebsschließung Urlaub nehmen.

Pflicht-Praktikanten nach Hause schicken?

Das erscheint ohne relevante Gründe rechtlich nicht haltbar. Möglicherweise ist eine Regelung mit Heimarbeit umzusetzen. In der aktuellen Lage raten wir zu individuellen Lösungen, vielleicht können Stunden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

 

WEITERE WICHTIGE INFORMATIONEN

Corona-Virus: BDA mit umfassendem Leitfaden

Corona stellt alle vor gewaltige Herausforderungen. Betroffen ist in besonderer Weise das Arbeitsleben. Die BDA hat für den Umgang mit Corona einen Leitfaden für Unternehmen entwickelt. Diesen können Sie hier herunterladen.

Was unternimmt man für die Wirtschaft?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist in ständigem Austausch mit der Wirtschaft zu den Auswirkungen des Coronavirus. Hier geht es zu den konkreten Maßnahmen.

Hygiene als oberstes Gebot

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat auf Ihrer Homepage wichtige Fragen rund um Covid-19 zusammengefasst. Dabei geht es besonders um die richtige Hygiene, dazu stehen auch Videos und Merkblätter bereit, diese können auch ausgeteilt werden. Unter anderem gibt es zehn Tipps zum Schutz vor Infektionen.