Am 05.04.2017 ist das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält insbesondere eine Änderung in der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz bezüglich der Form des Ausbildungsnachweises. Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) muss zukünftig entweder schriftlich oder elektronisch geführt werden, § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG.
In dem Zusammenhang gab es eine weitere Gesetzesänderung, wonach die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises ab dem 01.10.2017 zwingend im Ausbildungsvertrag festzuhalten ist, § 11 Nr. 10 BBiG. Der gesamte Ausbildungsnachweis muss bei Anmeldung zur Prüfung seitens des Auszubildenden und des Ausbilders persönlich unterschrieben werden bzw. mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Ausbildende sind zudem gem. § 14 Abs. 2 BBiG angehalten, die Ausbildungsnachweise regelmäßig durchzusehen. Für die bestehenden Ausbildungsverträge gibt es einen Bestandsschutz sowie eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2017. Bereits laufende und bis dahin abgeschlossene Verträge müssen demnach nicht geändert werden. Ausbildungsverträge, die aber ab dem 01.10.2017 geschlossen werden, müssen zwingend um die Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch) ergänzt werden.
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