Durch das Teilhabestärkungsgesetz ist weitestgehend unbemerkt am 10.06.2021 eine Änderung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement in Kraft getreten. Der neu geschaffene § 167 Absatz 2 Satz 2 SGB IX bestimmt, dass Beschäftigte eine Vertrauensperson ihrer Wahl zum BEM hinzuziehen können.
Bei der Vertrauensperson kann es sich um ein Mitglied der Interessenvertretung, eine Person aus dem Betrieb oder um eine Person außerhalb des Betriebes handeln. Wir gehen davon aus, dass etwaige durch die Hinzuziehung der Vertrauensperson entstehende Kosten nicht arbeitgeberseitig getragen werden müssen. Beschäftigte sollen über ihr Recht, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, z. B. mit dem Einladungsschreiben informiert werden. Überarbeiten Sie daher bitte Ihre Einladungsschreiben zum BEM.