Änderung bei der Sperrzeitregelung

Die AGV-Rechtstipps

17.05.2017

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Geschäftsanweisung für die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III geändert. Neben der drohenden betriebsbedingten Kündigung kann nun auch die drohende personenbedingte Kündigung den Abschluss eines Aufhebungsvertrages rechtfertigen. Des Weiteren ist die Mindestuntergrenze der Abfindungshöhe weggefallen.

 

12 Wochen kein Geld

Die Agentur für Arbeit ist gem. § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III angehalten, eine Sperrzeit von grundsätzlich 12 Wochen beim Bezug des Arbeitslosengeldes I zu verhängen, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Daher hat der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer grundsätzlich das akute Risiko, dass eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt wird. Das ist nicht nur deshalb schmerzhaft, weil 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, sondern auch, weil sich die Bezugsdauer des AlG I dadurch insgesamt verkürzt. Bislang war der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sperrzeitneutral, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde, die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt wurde, das Beschäftigungsverhältnis nicht früher endete als bei fristgerechter Kündigung und dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 0,25 bis maximal 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wurde. Waren diese Voraussetzungen gegeben, so wurde die Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung durch die Agentur für Arbeit unterstellt und es wurde nicht weiter geprüft.

 

Zu beachten:

Mit der Aktualisierung der Geschäftsanweisung hat die Bundesagentur für Arbeit die Anforderungen an den sogenannten wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgesenkt und den Anwendungsbereich der Vorschrift um zwei wesentliche Fallgestaltungen erweitert. Danach liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 159 I 1 SGB III nunmehr auch dann vor, wenn die Abfindung unterhalb von 0,25 Gehältern liegt und/oder die drohende Arbeitgeberkündigung auf „personenbezogene Gründe“ gestützt wird. Bitte beachten Sie, das personenbezogene Gründe nicht verhaltensbedingte Gründe sind.