Wer rechtzeitig Elternzeit (auch in mehreren Abschnitten) beantragt, ist vor jeder dieser Phasen besonders vor Kündigungen geschützt – und zwar schon einige Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts, so das BAG mit Urt. v. 18.06.2026 – 2 AZR 213/25 -.
Ein Arbeitnehmer (Beschäftigungsbeginn: 1.7.2024) beantragte mit Schreiben vom 23.7.2024 Elternzeit für vier Zeiträume bis Juli 2027, darunter einen zweiten Abschnitt vom 11.11.2024 bis 10.7.2025, für den er zusätzlich Teilzeit während der Elternzeit begehrte. Der Arbeitgeber bewilligte Elternzeit und Teilzeit am 1.8.2024. Am 9.10.2024 kündigte der Arbeitgeber – ohne behördliche Zulässigkeitserklärung – ordentlich zum 31.10.2024, obwohl sich der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht in Elternzeit befand.
Der Arbeitnehmer berief sich auf den vorgezogenen Kündigungsschutz („Vorwirkung“) nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG für den ab 11.11.2024 beginnenden zweiten Elternzeitabschnitt. ArbG und LAG gaben der Klage statt; die Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem BAG erfolglos.
Kernaussagen des BAG:
- Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt grundsätzlich mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes).
- Eltern können ihre Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG).
- Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem einzelnen Elternzeitverlangen eingreift – also vor jedem Abschnitt.
- Es ist unerheblich, ob die Elternzeitabschnitte in einem einheitlichen Schreiben oder in mehreren Anträgen verlangt werden.
- Das BEEG kennt keine Ausnahme vom Sonderkündigungsschutz, etwa für die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.
- Eine Kündigung während des vorwirkenden Schutzzeitraums ist nur mit vorheriger Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde wirksam.
Im konkreten Fall lag die Kündigung vom 9.10.2024 innerhalb des achtwöchigen Schutzzeitraums vor Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts (ab 11.11.2024). Mangels behördlicher Zulässigkeitserklärung war sie nach § 134 BGB i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG nichtig.