Grundsätzlich kann die Arbeitgeberin eine erneute Kündigung nicht auf dieselben Kündigungsgründe stützen, die sie bereits in einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zur Rechtfertigung einer vorherigen Kündigung eingebracht hat. Die Arbeitgeberin kann nur dann ein weiteres Mal kündigen, wenn sie andere Kündigungsgründe geltend macht. Eine vom Arbeitnehmer zu Protokoll erklärte Lüge im ersten Kündigungsschutzprozess kann in diesem Sinne einen neuen Kündigungstatbestand darstellen, entschied das LAG Köln (Urt. V. 15.01.2026 – 2 SLa 315/25).
Im Urteil des LAG Köln ging es um einen Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wahrheitswidrig behauptete, er habe die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nicht begangen.
Konkret hatte der Arbeitnehmer im Prozess erklärt, eine bestimmte Arbeitsanweisung ordnungsgemäß befolgt zu haben, obwohl er tatsächlich entgegen der Weisung gehandelt hatte. Diese Falschaussage wurde im Verfahren durch Zeugenaussagen sowie durch die Auswertung betrieblicher Unterlagen widerlegt. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitnehmer im Prozess bewusst die Unwahrheit gesagt hatte, um seine Position zu stärken und die Kündigung abzuwehren.