AGV-Rechtsnewsletter 08|26: Schwerbehinderung im Email-Anhang versteckt

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11.08.2026

Der konkrete Fall: 

Der Kläger macht eine Entschädigungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer behaupteten Benachteiligung als schwerbehinderter Bewerber im Rahmen eines Online-Bewerbungsverfahrens bei einem großen Modeunternehmen in Höhe von 57000 Euro geltend. Der Kläger, als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt, hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle online beworben und dabei einen Teilabhilfebescheid, aus dem sich der anerkannte Grad seiner Behinderung von 90 ergab, als Anlage hochgeladen, ohne jedoch im Lebenslauf oder Anschreiben auf seine Schwerbehinderung hinzuweisen.

Der Kläger macht als Indiz für seine Benachteiligung geltend, entgegen § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX hatte die Beklagte vor der Stellenausschreibung keinen Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen. Auch sei die Schwerbehindertenvertretung nicht aktiv in seinen Bewerbungsprozess eingebunden worden.Weder Betriebsrat noch Schwerbehindertenvertretung seien in den Bewerbungsprozess rechtzeitig eingebunden worden.Die Beklagte machte geltend, dass sie keine Kenntnis von der Schwerbehinderung gehabt habe und lehnte eine Entschädigung ab. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, der Kläger legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 29.04.2026 – 4 Sa71/25 die Berufung zurückgewiesen.

Wesentliche Aussagen des Urteils sind:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen ( § 164 Abs.1 und Abs.2 SGBIX) begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung (§ 22 AGG). Die Kausalität zwischen Benachteiligung und Behinderungsgrund setzt jedoch zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung voraus; ein bloßes „Kennenmüssen“ reicht aus.

Im vorliegenden Fall lag keine Kenntnis der Beklagten von der Schwerbehinderung vor, da der Kläger diese nicht im Lebenslauf oder Anschreiben deutlich gemacht hatte, sondern nur als Anlage hochlud, ohne darauf Bezug zu nehmen.

Die bloße Anlage eines Abhilfebescheids (aus dem sich der Grad der Behinderung mit 90 ergab) ohne ausdrücklichen Hinweis darauf im Bewerbungsanschreiben oder Lebenslauf genügt nicht, um eine Kenntnis oder ein „Kennenmüssen“ zu begründen.
Die Beklagte hatte zudem keine Pflichtverletzung, die eine Kenntnis der Schwerbehinderung erzwungen hätte, dadurch begangen, da kein gesondertes Feld zur Angabe der Schwerbehinderung in ihrem Bewerbungsportal vorhanden war und keine aktive Information an Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung erfolgte. Aufgrund fehlender Kenntnis der Schwerbehinderung konnte keine Vermutungswirkung des § 22 AGG ausgelöst werden, sodass kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG besteht.

Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Kosten der Berufung trägt der Kläger, Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der klaren und erkennbaren Mitteilung einer Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren, um den Schutz des AGG in Anspruch nehmen zu können. Ein bloßes Hochladen eines Bescheids ohne Bezugnahme reicht nicht aus, um eine Benachteiligung wegen Behinderung zu vermuten oder geltend zu machen .