Das Landessozialgericht Hessen (3. Senat) stellt fest:
Urteil vom 28.04.2026 – L 3 U 189/24
Ein Wegeunfall auf dem Weg zur Nahrungsbeschaffung während der Mittagspause aus dem Home-Office zum Kebab Laden kann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fallen, wenn die Tätigkeit im Home-Office in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden ist und der Weg der Erhaltung der Arbeitskraft dient.
Wesentliche rechtliche Kernaussagen:
- Der Weg zur Nahrungsbeschaffung für den alsbaldigen Verzehr in der Mittagspause ist ein „unmittelbarer Weg“ i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, auch wenn er vom Home-Office ausgeht und durch den öffentlichen Verkehrsraum führt.
- Die Grundsätze der Rechtsprechung zu Wegen zur Nahrungsaufnahme aus der Betriebsstätte (Kantine/Restaurant) sind auf Home-Office-Konstellationen zu übertragen, wenn Arbeitszeit und Pausen betrieblich organisiert sind und die Tätigkeit in Vollzeit im Home-Office auf Grundlage einer Home-Office-Vereinbarung erbracht wird.
- Der Schutzzweck des § 8 SGB VII (Aufrechterhaltung der Arbeitskraft, betriebsbedingte Wege) gebietet die Gleichstellung von im Betrieb und im Home-Office tätigen Beschäftigten; die Corona-ArbSchV und die auf ihr beruhenden Home-Office-Anordnungen unterstreichen die Betriebsbedingtheit der häuslichen Tätigkeit.
- § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII (Versicherungsschutz im Home-Office) schränkt den Versicherungsschutz für Wege außerhalb des häuslichen Bereichs nicht ein; eine ausdrückliche Ergänzung des § 8 Abs. 2 SGB VII hält der Senat nicht für erforderlich, da sich die Gleichstellung aus Schutzzweck und Wertung der Norm ergibt.
- Der versicherte Weg beginnt beim Verlassen der Außentür des Wohngebäudes; der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum fällt deshalb in den Versicherungsschutz.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Frage, ob und in welchem Umfang Wege zur Nahrungsbeschaffung aus dem Home-Office gesetzlich unfallversichert sind, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.