Arbeitsrecht: Gestrandet in den VAE, was nun?

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04.03.2026

Arbeitsrecht im Ausnahmezustand: 

Von unserer Fachanwältin für Arbeitsrecht Elke Fasterding

Die aktuelle Eskalation im Nahen Osten hat unerwartete Folgen für deutsche Beschäftigte in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Durch gesperrte Lufträume und unterbrochene Schifffahrtsrouten können viele derzeit nicht nach Hause zurückkehren.

Doch was gilt jetzt arbeitsrechtlich?

Hier liegt die Ursache der verspäteten Rückkehr nicht im Betrieb, sondern in einer allgemeinen Gefahrenlage (Krieg, gesperrte Lufträume, unterbrochene Schifffahrtsrouten). Das Risiko, die Arbeitsleistung nicht am vereinbarten Arbeitsort in Deutschland erbringen zu können, wird arbeitsrechtlich grundsätzlich der Sphäre des Arbeitnehmers zugerechnet. Ein Anspruch auf Vergütung besteht in dieser Konstellation nicht, da das Leistungshindernis nicht vom Arbeitgeber zu vertreten ist und kein Annahmeverzug vorliegt.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitsleistung am vertraglich vereinbarten Arbeitsort zu erbringen. Können sie dies aufgrund von Reisehindernissen nicht, entfällt der Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB, weil die Arbeitsleistung rechtlich als unmöglich gilt und das Risiko nicht beim Arbeitgeber liegt.

Kritisch wird es erst, wenn Mitarbeitende zumutbare Rückkehrmöglichkeiten oder Alternativen (z.B. Umbuchung, alternative Route) ohne nachvollziehbaren Grund nicht nutzen – dann kommen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung in Betracht.

Titelbild: Dubai Airports