Aus gegebenem Anlass: das Betriebsrisiko

Die AGV-Rechtstipps

12.12.2018

In den letzten Tagen konnte den Medien entnommen werden, dass es zu einem Hackerangriff auf die IT eines großen deutschen Rüstungsunternehmens gekommen ist, der eine Vielzahl von Rechnern des betroffenen Unternehmens lahmlegte. An einigen Standorten konnte deshalb nur mit gedrosselter Leistung produziert werden. Damit nicht genug, soll es auch zu „Lösegeldforderungen“ durch die Hacker gekommen sein. Es darf vermutet werden, dass u.a. die IT-Abteilung des betroffenen Unternehmens auf Hochtouren lief, während sich z.B. für die Produktionsbereiche eine Unterbeschäftigungsproblematik ergeben haben könnte.

Dieser Vorfall gibt Anlass sich ganz allgemein Gedanken darüber zu machen, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen – insbesondere im Bereich der Entgeltzahlung – sich aus technischen Störungen im Betrieb ergeben, wenn aufgrund der Störung eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt, also z.B. die Maschinen oder Rechner nicht mehr laufen, an denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer Arbeit nachgehen und das Unternehmen die Beschäftigten deshalb nach Hause schickt. Für diese Fallkonstellationen wurde von der Rechtsprechung und der Literatur der Begriff der „Betriebsrisikolehre“ entwickelt und inzwischen in § 615 Satz 3 BGB auch gesetzlich normiert.

Die Lehre vom Betriebsrisiko stellt eine – weitere – Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ dar und umfasst Fallkonstellationen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, bei denen die mangelnde Möglichkeit des Arbeitgebers zur Annahme der Arbeitsleistung des Beschäftigten auf einer technischen Betriebsstörung beruht, die von keiner Seite – also weder vom Arbeitgeber noch vom Beschäftigten – zu vertreten ist. Damit fallen insbesondere Situationen einer wirtschaftlichen Störung (z.B. mangelnde Aufträge) nicht in den Anwendungsbereich der Betriebsrisikolehre; im Fall einer wirtschaftlichen Störung trägt das Unternehmen stets das Risiko.

Auch bei Fällen des technischen Betriebsrisikos hat sich der Gesetzgeber jedoch dazu entschlossen, dieses Risiko dem Arbeitgeber aufzubürden, indem er in § 615 Satz 3 BGB bestimmt, dass die Regeln des Annahmeverzugs aus § 615 Satz 1 und Satz 2 BGB „entsprechend in den Fällen [gelten], in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt“. Also kurz gesagt: wenn dem Unternehmen unverschuldet seine Maschinen ausfallen und es seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deshalb nicht mehr beschäftigen kann, ist dennoch eine Entgeltzahlung – auch ohne Arbeit – geschuldet. Dieses Ergebnis dürfte erst einmal nicht überraschen.

Von Interesse könnte jedoch der Umstand sein, dass es grundsätzlich möglich ist, das dem Arbeitgeber durch Gesetz auferlegte Betriebsrisiko über z.B. einzelvertragliche Vereinbarungen auszuschließen oder zu modifizieren. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren (älteren) Urteilen entschieden, dass die Grundsätze der Betriebsrisikolehre (ebenso wie § 615 BGB insgesamt) dispositiv sind und z.B. durch einzelvertragliche Regelungen verdrängt werden können, sofern eine entsprechende Vereinbarung hinreichend deutlich und klar, also transparent ist. Da es sich bei entsprechenden einzelvertraglichen Vereinbarungen in der Regel um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln dürfte, unterliegen diese zudem einer Inhaltskontrolle.

Trotz der mit einer gerichtlichen Inhaltskontrolle immer einhergehenden Rechtsunsicherheit dürfte es Sinn machen, das Betriebsrisiko bzw. die sich daraus ableitende Entgeltzahlungspflicht durch entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarungen einzuschränken oder dieses zumindest zu versuchen.

Von Martin Pessara