Wenn ein Arbeitnehmer sich auf dem dienstlichen PC ein Fußballspiel während der Arbeitszeit ansieht, so kann er dafür abgemahnt werden, selbst wenn die Sache nur 30 Sekunden gedauert hat, so das ArbG Köln mit Urteil vom 28.08.17 – 20 Ca 7940/16 -.
Der Kläger ist Arbeitnehmer bei Ford – jenem Automobilhersteller, der einst warb mit „Ford, die tun was“… Der Kläger guckte zusammen mit einer Kollegin via Livestream ein Fußballspiel. Nach ca. 30 Sekunden stand sein Chef hinter ihm und die Folge war eine Abmahnung. Während so etwas häufig als Bagatellfall gewertet wird und deshalb eine Abmahnung für unverhältnismäßig erachtet wird, sah das das ArbG Köln anders. Die Abmahnung sei rechtmäßig, weil der Kläger damit in dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
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