Wie weit geht die Meinungsfreiheit eines Arbeitnehmers im Betrieb?

Die AGV-Rechtstipps

09.08.2018

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in der Regel selten mit dem Arbeitsrecht. Über folgenden Fall musste das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 30.05.2018 – 1 BvR 1149/17) urteilen.

In einem öffentlichen Schreiben warf der Arbeitnehmer den namentlich benannten Betriebsleiter u.a. vor, Arbeitnehmer „wie Zitronen auszupressen“, „alte, kranke und verschlissene“ gegenüber gesunden und jungen oder auch Leiharbeitnehmern und befristet Beschäftigte gegenüber der Stammbelegschaft „auszuspielen“. Überhaupt werde mit der Hoffnung von entliehenen oder befristeten Beschäftigten „brutal“ gespielt. Am Ende des Schreibens heißt es: „Wer heute einem Übel teilnahmslos zuschaut, kann morgen selbst Opfer des Übels werden“.

Aufgrund dieses öffentlichen Briefes kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten die fristlose Kündigung für unwirksam, doch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung für wirksam. Der Arbeitnehmer legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos beim BAG ein und wandte sich dann ebenfalls erfolglos an das Bundesverfassungsgericht.

Allerdings stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht das Schreiben des Arbeitnehmers zu Unrecht als Schmähkritik eingestuft hat. Die sogenannte Schmähkritik genießt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Schutz von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit). Eine Schmähung ist eine Äußerung unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext, jedoch nur dann, nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wenn jenseits auch polemischer und überspitzer Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass die Äußerungen in dem Brief des Arbeitnehmers keine Schmähkritik sei. Auch in dem Betrieb ist die Meinungsfreiheit geschützt und sachbezogene Auseinandersetzungen dürfen durchaus scharf geführt werden. Allein in dem sinngemäßen Vorwurf an einen Vorgesetzten ein „Ausbeuter“ zu sein, liegt daher keine Schmähkritik. Desgleichen ist die Äußerung, ein Betriebsleiter wolle Beschäftigte „wie Zitronen auspressen“ nicht zwingend allein auf die Diffamierung der Person angelegt, wenn ein Bezug zur Auseinandersetzung über die Kaffeepreise am Getränkeautomat im Betrieb erkennbar ist.

Desgleichen ist die Aussage, der Arbeitgeber hat mit bestimmten Hoffnungen „brutal gespielt“ zugunsten der Meinungsfreiheit lässt sich nicht zwingend als Charakterisierung des Verhaltens einer Person zu werten, sondern auch als Verweis auf eine als schmerzhaft erlebte Enttäuschung der Betroffenen verstehen. In einem Kündigungsschutzverfahren sind die Arbeitsgerichte jedenfalls gehalten, derartige gleichermaßen mögliche Deutungen grundrechtsschützend zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber Glück gehabt, dass die ordentliche Kündigung nicht aufgehoben wurde. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden jedoch die Arbeitsgerichte die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis noch stärker berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss sich dabei allerhand gefallen lassen.

Von Jörn Langelotz