Unfallversicherungsschutz auch an einem "Probetag"

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13.10.2019

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 entschieden (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R). Der Kläger hat zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem „Probearbeitstag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war. Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert (Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 20.08.2019).

 

Auch wenn das Urteil in vollständiger Fassung zur Zeit noch nicht veröffentlicht ist, lassen die Terminvorschau, der Terminbericht und die Pressemitteilung des Bundessozialgerichts bereits jetzt den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, die Entscheidung selbst und die die Entscheidung tragenden Argumente erkennen.

 

Zu entscheiden war der Fall eines Arbeitssuchenden, der sich um eine Stelle als LKW-Fahrer in einer Firma beworben hatte, die vorrangig Lebensmittelabfälle entsorgte. Nach einem Vorstellungsgespräch einigten sich der Arbeitssuchende und die Firma darauf, dass zwei Tage später ein „Probetag“ stattfinden sollte. Eine Vergütung sollte der Arbeitssuchende dafür nicht erhalten. An diesem Probetag stürzte der Arbeitssuchende bei dem Transport von Mülltonnen von der Ladebordwand des LKW und verletzte sich unter anderem am Kopf, mit der Folge eines epiduralen Hämatoms. Er beanspruchte deshalb im Folgenden bei der zuständigen Berufsgenossenschaft Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Bei dem Arbeitssuchenden habe, so das Argument der Berufsgenossenschaft, an dem Probetag – ähnlich wie bei einem Vorstellungsgespräch – ein Eigeninteresse im Vordergrund gestanden, nämlich das Interesse ein Anstellungsverhältnis zu erhalten. Wegen dieses Eigeninteresses habe der Arbeitssuchende an diesem Tag mit seiner Tätigkeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und genieße deshalb nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Der „Probearbeiter“ erhob daraufhin Klage gegen die Berufsgenossenschaft. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht gaben dem Kläger Recht; so auch abschließend das Bundessozialgericht, wenn auch mit einer von den Vorinstanzen abweichenden Begründung.

 

Der Kläger war – so das Bundessozialgericht – am Probetag zwar nicht Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Denn für ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne hat es – obwohl nach Annahme des Bundessozialgerichte Weisungsgebundenheit des Klägers vorlag, weil er sich an dem Probetag insofern vollständig dem Direktionsrecht des Unternehmens unterwarf – an der erforderlichen Eingliederung in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers gefehlt (vgl. § 7 Abs 1 S 2 SGB IV). Eine Eingliederung liegt nur vor, wenn sich die Integration des Klägers in den Betrieb durch erkennbare äußere Merkmale (wie z.B. das Tragen einer Uniform, Firmenkleidung) bereits verdichtet hat, was hier nicht der Fall gewesen war. Zudem ist zu fordern, dass – objektivierbar – die gegenseitige Erwartung vorliegt, dass die Tätigkeit auf Dauer in die Zukunft gerichtet ausgeübt wird. Hier war jedoch die Mitarbeit des Klägers zunächst lediglich für einen Tag vorgesehen, ohne dass die Beteiligten bereits an diesem Tag von einer dauerhaften Beschäftigung in dem Entsorgungsunternehmen ausgingen.

 

Der Kläger stand aber – so das Bundessozialgericht weiter – bei der zu dem Unfall führenden Verrichtung als sog. „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs 2 S 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Voraussetzungen einer „Wie-Beschäftigung“, nämlich dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, lagen vor. Denn die unfallbringende Verrichtung des Klägers diente einem fremden Unternehmen – dem Entsorgungsunternehmen – und entsprach zugleich dessen Willen. Denn das Entsorgungsunternehmen hatte aufgrund schlechter Erfahrungen mit Bewerbern, denen die Arbeit jeweils zu anstrengend oder schmutzig gewesen war, den „Probetag“ eingeführt. Die Tätigkeit hatte damit auch einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen, das zum einen durch den Probetag einen „kostenlosen“ Mitarbeiter erhielt, der bei der Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Auftraggebern tätig war, zum anderen sich vor ungeeigneten Bewerbern schützen konnte. Auch war die Handlungstendenz des Klägers hinreichend auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet. Soweit der Senat des Bundessozialgerichts hier bislang darauf abgestellt hat, dass bei Probearbeiten das eigene Interesse des Handelnden im Vordergrund steht, eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten, hält der erkennende Senat des Bundessozialgerichts – jedenfalls für Konstellationen wie die Vorliegende – nicht fest. Die Tätigkeit des Klägers, der bei dem Transport der Mülltonnen mit Hand anlegte, ging insoweit über das Erstellen eines (letztlich wertlosen) Probestücks hinaus und hatte objektiv einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen. Bei einer zu starken Fokussierung auf den privaten – und damit unversicherten – Charakter des Wunsches, einen Arbeitsplatz zu erhalten, wird zudem der Schutzbereich des § 2 Abs 2 S 1 SGB VII zu stark eingeschränkt. Da sich Probearbeitstage bzw „Einfühlungsverhältnisse“ mittlerweile in der Arbeitswelt weitgehend durchgesetzt haben, würden diese weitgehend aus dem Schutzbereich des § 2 Abs 2 SGB VII ausscheiden, obwohl die „Wie-Beschäftigung“ des § 2 Abs 2 SGB VII sonst auch bei wesentlich geringeren und kürzeren Tätigkeiten zur Anwendung kommen kann. Zudem liegt das für den Probearbeiter fremdnützige Interesse des Unternehmens an einer geeigneten Personalauswahl hier auf der Hand. Im Übrigen kann gegen die Betonung des privaten Eigeninteresses – das grundsätzlich geeignet ist den Schutzbereich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes zu verschließen – an der Erlangung einer Arbeitsstelle eingewandt werden, dass Arbeitstätigkeiten wohl generell nicht allein aus dem Zweck heraus vorgenommen werden, dem jeweiligen Arbeitgeber zu dienen. Vielmehr werden hier in der Regel auch stets eigenwirtschaftliche Interessen vorliegen (z.B. am Lohn), ohne dass durch diese Interessen der Versicherungsschutz in Frage gestellt wird.

 

Von dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts bleibt wohl dennoch der Grundsatz unberührt, wonach die Arbeitsplatzsuche einschließlich des Vorstellungsgesprächs in der Regel nicht dem Versicherungsschutz nach dem SGB VII unterfallen.

 

Unabhängig von der vom Bundessozialgericht für diesen Fall geklärten sozialrechtlichen Frage ist Unternehmen unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten stets dringend anzuraten, vor Beginn eines Probearbeitstages eine (kurze) schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitssuchenden zu schließen. Gerne können Sie sich in einem solchen Fall an uns wenden.