Umfang der Darlegungslast im Überstundenprozess

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03.06.2021

Das LAG Hannover hat mit Urteil vom 6. Mai 2021 ein Urteil des ArbG Emden vom 9. November 2020 zur Darlegungslast im sog. Überstundenprozess zu Gunsten des Arbeitgebers abgeändert.

 

In dem Verfahren vor dem ArbG Emden machte der Kläger, der als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten beschäftigt war, Überstundenvergütung auf Basis von der Beklagten erstellter Aufzeichnungen für den Zeitraum von 1,5 Jahren geltend. Zwischen den Parteien war streitig, ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung von vergütungspflichtigen Zeiten erstellt worden waren.

 

Das ArbG Emden hatte der Klage unter Fortsetzung seiner Rechtsprechung stattgegeben und ausgeführt, die Beklagte sei zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten verpflichtet gewesen. Es sah die vorgelegten Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit an. Diese Indizien habe die Beklagte nicht durch Darlegung von z.B. Pausenzeiten entkräften können.

 

Aus der Pressemitteilung des LAG Hannover geht hervor, dass das Urteil des EuGH vom 14.5.2019 – C-55/18 – keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden habe.

 

Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Dies ergebe sich aus Art. 153 AEUV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Kläger daher nicht dargelegt.

 

Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir über die Einzelheiten berichten. Die Entscheidung als solche ist konsequent und zu begrüßen.