Rechtsprechung
BAG, Urt.v. 26.10.2016 – 7 AZR 140/15 –, Pressemitteilung
Ein Tarifvertrag kann vorsehen, dass für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren eine fünfmalige Verlängerungsmöglichkeit zulässig ist, so das Bundesarbeitsgericht.
§ 14 II TzBfG erlaubt die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren. In dieser Zeit darf der befristete Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Gem.
§ 14 II Satz 3 TzBfG können Tarifverträge aber hiervon abweichende Regelungen vorsehen. Eine solche Befugnis kann aber nicht schrankenlos gewährt werden.
Das BAG urteilte aus, dass die genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen aus § 14 II TzBfG nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden dürfen. Die Regelung des Manteltarifvertrages der Energiewirtschaft war in diesem Punkt nicht zu beanstanden.