Wer eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen muss, muss nicht nur den Wegfall des Arbeitsplatzes darlegen und beweisen können, sondern er muss auch „den richtigen“ Arbeitnehmer ausgewählt haben. Denn von der Kündigung betroffen ist nicht derjenige, dessen Tisch und Stuhl wegfällt, sondern derjenige, der unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern unter sozialen Gesichtspunkten am wenigsten schützenswert ist. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kennt nur vier Kriterien für die soziale Auswahl: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Mitarbeiter gut oder schlecht arbeitet, auch nicht darauf, ob er viele oder nur wenige krankheitsbedingte Fehlzeiten hat, sondern ausschließlich die vorgenannten Kriterien der Sozialauswahl sind entscheidend. Die Entscheidung, ob ein Mitarbeiter, der eine 5 Jahre längere Betriebszugehörigkeit eher zu kündigen als derjenige, der 2 unterhaltsberechtigte Kinder hat, ist teilweise schwer zu treffen. Als Arbeitgeber kann man sich zur Vorauswahl eines Punkteschemas bedienen. Es gibt etliche Entscheidungen zu solchen Schemata. Eines, dass das BAG bereits zweimal für beanstandungsfrei erklärt hat, nämlich am 18.01.1990 (2 AZR 357/89) und am 05.12.2002 (2 AZR 549/01) sieht folgende Wertung vor:
Tipp: Sie sollten sich eine Tabelle anlegen mit den Spalten: Nummer, Nachname, Vorname, Tätigkeit, Abteilung, Eintritt in den Betrieb / Punkte, Geburtsdatum / Punkte, Familienstand / Punkte, unterhaltsberechtigte Kinder / Punkte, Schwerbehinderung / Gleichstellung / Punkte und Sonderkündigungsschutz (wie in Elternzeit befindlich, tarifvertraglich unkündbar, Datenschutzbeauftragter etc.).
Die Rechtsprechung fordert vom Arbeitgeber, dass er die Vorauswahl zwar mit einem Punkteschema vornehmen darf, jedoch eine Einzelfallbetrachtung vornehmen muss. Das heißt, dass Sie – falls Sie einen Betriebsrat haben – an der Stelle ein, zwei Sätze verlieren müssen. A propos Betriebsrat: Bitte beachten Sie, dass die Anwendung eines Punkteschemas mitbestimmungspflichtig ist, mithin konkret mit dem Betriebsrat vereinbart werden muss (BAG, 26.07.2005 – 1 ABR 29/04 – ). Ein Punkteschema ist aufgrund des Wortlauts des § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG immer eine Auswahlrichtlinie, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Der Betriebsrat bestimmt deshalb bei der Ausgestaltung eines solchen Punkteschemas zwingend mit. Unterbleibt die Beteiligung des Betriebsrats, kann dieser gerichtlich verlangen, dass das Punkteschema nicht angewendet wird. Dabei kann er sich auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch stützen. Schließlich hat ihn der Arbeitgeber in einem Mitbestimmungsrecht verletzt, so das BAG.
Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber – steuer- und beitragsfrei
Mit unserem Siegel ZUKUNFTGEBER zeichnen wir besonders attraktive Arbeitgeber der Region aus. Zu attraktiven Arbeitsbedingungen gehört auch ein gesundheitsförderliches Umfeld. Auch diejenigen, die keinen eigenen Fitnessraum haben, keine Kurse im Betrieb anbieten und keine Masseure kommen lassen, können in die betriebliche Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter investieren. Der Freibetrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung wurde zum 01.01.2020 durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz auf 600 Euro jährlich angehoben.
Die Steuerfreiheit ist in § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz geregelt. Vorausgesetzt wird, dass die Leistung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt wird. Zwei Varianten sind denkbar: Es handelt sich um zertifizierte Präventionskurse oder um sonstige nicht zertifizierungspflichtige Maßnahmen des Arbeitgebers, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen.
Vom Freibetrag ausgeschlossen sind insbesondere:
– Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios
– Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
– Massagen und physiotherapeutische Behandlungen.
Im Zweifelsfall besteht die Möglichkeit, eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) einzuholen.