Ferien bedeuten auch für die Betriebe der Region wieder deutlichen Stress. Es fehlen viele Mitarbeiter, kommen dann noch ein erhöhter Krankenstand oder unerwartete Aufträge rein, so stellen sich schnell die Fragen: Darf ein Mitarbeiter im Urlaub angerufen werden? Muss er ans Telefon gehen oder gar den Urlaub abbrechen?
Vom Grundsatz her gilt: Urlaub ist Urlaub
Ist der Urlaub erst einmal vom Arbeitgeber genehmigt worden, so hat der Arbeitnehmer keine Verpflichtung, sich im Urlaub telefonisch erreichbar zu halten oder gar seine Mails abzurufen. Für den Arbeitgeber heißt dies: Er kann den Mitarbeiter zwar anrufen, wenn unerwartete Probleme auftauchen, ist aber hier auf den Goodwill des Arbeitnehmers angewiesen, dass dieser antwortet. Ist der Urlaub einmal verbindlich festgelegt, so kann weder der Arbeitnehmer einseitig den Urlaub abändern noch der Arbeitgeber.
Die zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur einvernehmlich rückgängig gemacht werden. Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer von vornherein verpflichtet, die zeitliche Festlegung des Urlaubs auf Verlangen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen rückgängig zu machen oder gar festgelegt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, vorzeitig aus dem Urlaub zurückzukehren, ist unwirksam, weil sie gegen zwingendes Urlaubsrecht verstößt. Im Ergebnis besteht daher kein Recht des Arbeitgebers, den gewährten Urlaub zu widerrufen oder den Arbeitnehmer aus dem Urlaub gar zurückzurufen. Entsprechend besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Urlaubsadresse zu hinterlassen. In einem besonderen betrieblichen Notfall wie Hochwasser und wenn dann kein anderer Ausweg erkennbar ist, kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise aufgrund der Treuepflicht gehalten sein, den bereits genehmigten Urlaub rückgängig zu machen. In diesem Fall werden die getätigten Aufwendungen für den Arbeitnehmer und dessen Familie vom Arbeitgeber ersetzt werden müssen, gleiches wie etwaige Mehrkosten, dafür, dass der Urlaub zu einem späteren Termin realisiert werden kann. Bitte berücksichtigen Sie aber, dass es sich bei solchen besonderen betrieblichen Notfällen nicht um eine erhöhte Auftragslage handeln kann. Dies auch dann nicht, wenn unerwartet mehrere Mitarbeiter wegen Krankheit ausfallen oder ein mit Konventionalstrafe gebundener Großauftrag hereinkommt.