Ob Arbeitnehmer Anspruch auf Bildungsurlaub haben, wie lange dieser dauert und welche Veranstaltungen als Bildungsurlaub anerkannt sind, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die jeweiligen Bundesländer haben dazu eigene Gesetze.
Niedersächsische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben im Kalenderjahr grundsätzlich Anspruch auf 5 Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz. Den gleichen Anspruch haben auch Auszubildende und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ist, dass die Bildungsveranstaltung anerkannt worden ist.
Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann erstmals nach 6-monatigem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. Der Bildungsurlaub ist ein Sonderurlaub, der nicht gleichzusetzen ist mit dem Erholungsurlaub. Die Gewährung von Bildungsurlaub hat mithin keinen Einfluss auf den arbeitsvertraglich festgelegten Erholungsurlaub, sondern kommt on top. Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht in Niedersachsen unabhängig von der Betriebsgröße.
Die Art der Weiterbildung kann vom Arbeitgeber nicht vorgeschrieben werden. Es sind vielmehr die Arbeitnehmer, die aus den anerkannten Bildungsveranstaltungen auswählen können.
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern während des Bildungsurlaubs das reguläre Gehalt zahlen. Die Kosten für die Veranstaltung und auch die damit verbundenen Fahrtkosten muss aber der Arbeitnehmer selbst tragen.
Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaub des vorangegangenen Jahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Soweit der Arbeitgeber oder zustimmt, können im laufenden Kalenderjahr auch die nicht ausgeschöpften Bildungsurlaubsansprüche der beiden Kalenderjahre unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr geltend gemacht werden
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Termin des Bildungsurlaubs rechtzeitig, in der Regel mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitteilen, § 8 Abs. 1. Dabei ist die vom Veranstalter ausgestellte Anmeldebestätigung beizufügen.
Nach Beendigung der Veranstaltung erhält der freigestellte Teilnahmebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber, § 8 Abs. 6.
Hat der Arbeitgeber die rechtzeitig mitgeteilte Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung nicht spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich abgelehnt, so gilt der Bildungsurlaub als bewilligt, § 8 Abs. 4.
Der Arbeitgeber kann die Gewährung von Bildungsurlaub für den mitgeteilten Zeitraum nur ablehnen, wenn oder dienstliche Belange entgegenstehen; die Erholungswünsche anderer Arbeitnehmer, denen unter sozialen Gesichtspunkten eine Verlegung des Erholungsurlaubs nicht zuzumuten ist, sind vorrangig zu berücksichtigen, § 8 Abs. 2. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Gewährung von Bildungsurlaub ablehnen, wenn eine bestimmte Größenordnung gemäß § 3 überschritten ist.