Auch wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum eines erkrankten Mitarbeiters abgelaufen ist, so muss er dennoch seine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit (AU) mit AU-Bescheinigungen nachweisen. Das hat das LAG Köln entschieden und keine Revision zugelassen (LAG Köln, 16.08.18 – 7 Sa 793/17). Die fehlende AU-Bescheinigung hätte auch eine Kündigung gerechtfertigt – doch hat der Arbeitgeber hier einen Fehler gemacht.
Gemäß § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (Anzeigepflicht). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (Nachweispflicht).
Das LAG Köln hat nun die bestehende Rechtsprechung bestätigt, wonach auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums der Arbeitnehmer weiterhin die Nachweispflicht hat. Denn der Schutzzweck des § 5 EFZG ist die Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsabläufe organisieren können und dafür ist es notwendig, dass der Arbeitgeber über die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit unterrichtet wird und der Nachweis erfolgt.
Der Arbeitgeber hatte den Kläger mehrfach schriftlich darauf hingewiesen und auch zwei Abmahnungen ausgesprochen. Schließlich kündigte der Arbeitgeber. Das LAG Köln sah die Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als grundsätzlich geeignet an, die ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
In dem konkreten Fall allerdings gab es der Kündigungsschutzklage statt, da die Kündigung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieß. Der anzuwendende Tarifvertrag hatte nämlich eine Besonderheit. Danach war dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt, den Gesundheitszustand des Klägers durch Anordnung einer betriebsärztlichen Untersuchung überprüfen zu lassen und so den Gesundheitszustand festzustellen. Das LAG Köln führt aus, dass der Arbeitgeber davon hätte Gebrauch machen müssen.