Das Wohl der Patienten stand im Vordergrund:
Zum Verfahrensgang:
Das Arbeitsgericht Braunschweig wies die Klage zunächst ab. Die Klägerin freizustellen sei rechtlich begründet und im Interesse aller Beteiligten verhältnismäßig gewesen, um einen wichtigen Beitrag zur Pandemiebekämpfung zu leisten und vulnerable Personen zu schützen.
Im Berufungsverfahren entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugslohn. Auf die Revision der Beklagten hat zu guter Letzt nun das BAG das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13. September 2022 – 2 Ca 104/22 bestätigt und das Urteil des LAG Niedersachsen aufgehoben.
Begründung des BAG:
Die Klägerin hat für die Zeit ihrer Freistellung im Zeitraum März bis Mai 2022 keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, weil sie entgegen der Anordnung des Beklagten diesem keinen Immunitätsnachweis i.S.d. § 20a IfSG aF vorgelegt hat und damit außerstande war, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken.
Nach § 20a IfSG aF war nicht nur das Gesundheitsamt berechtigt, einer Person, die den Immunitätsnachweis nicht vorgelegt hatte, zu untersagen, die jeweilige Einrichtung zu betreten und dort tätig zu werden. Der aus der Gesetzesbegründung herzuleitende Zweck der Regelung, insbesondere vulnerable Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Patienten von Krankenhäusern vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen und zugleich die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen aufrechtzuerhalten, eröffnete ebenso den Arbeitgebern als Betreibern dieser Einrichtungen die rechtliche Möglichkeit, im Wege des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO die Vorgaben des § 20a IfSG aF umzusetzen und die Vorlage eines Immunitätsnachweises für den begrenzten Zeitraum vom 16. März bis zum 31. Dezember 2022 zur Tätigkeitsvoraussetzung zu machen.