Das BAG hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer, der kein Deutsch spricht, vom Arbeitgeber übersetzt werden muss. Die Erfurter Richter haben dies mit Urteil vom 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 B – verneint.
Die Parteien stritten über Vergütung und Aufwendungsersatz. Der Kläger war als Fahrer im internationalen Transport für eine Spedition mit Sitz in Deutschland tätig. Das Einstellungsgespräch hatte in Portugal in portugiesischer Sprache stattgefunden. Der Arbeitsvertrag war in deutscher Sprache, vom Kläger unterzeichnet und enthielt eine doppelte Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Finanzielle Ansprüche konnten mithin verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht (erste Stufe) bzw. nicht rechtzeitig eingeklagt wurden (zweite Stufe). Das BAG stellte klar, dass das Sprachrisiko der Arbeitnehmer trage. Niemand sei verpflichtet, einen Arbeitsvertrag in einer fremden Sprache zu unterschreiben. Jeder Bewerber könne Bedenkzeit erbeten, den Arbeitgeber um eine Übersetzung bitten oder selbst für eine solche sorgen. Macht der Bewerber das nicht und unterschreibt trotzdem, geht das zu seinen Lasten.
Von Elke Fasterding