Die meisten Bundesländer haben sich dazu entschlossen das Tragen von Schutzmasken beim Einkaufen und in Bussen und Bahnen zur Pflicht zu machen. Es gibt aktuell keine Verpflichtung die Arbeitnehmer im Unternehmen mit Masken auszustatten, dennoch kann es angeordnet werden, um den Schutz der Belegschaft möglicherweise zu verbessern. Wir haben zusammengefasst was arbeitsrechtlich gilt und welche Mitgliedsunternehmen Schutzmasken zum Verkauf anbieten.
Der Arbeitgeber (AG) kann den Arbeitnehmern (AN) das Tragen von Masken anordnen.
Es dient dem Schutz der Belegschaft, um andere und sich selber nicht zu gefährden. Damit herrscht eine ähnliche Situation wie bei der Schutzausrüstung (Helm, Hörschutz, Sicherheitsschuhe..), die nur den einzelnen AN betrifft. Die Maskenpflicht besteht hier zusätzlich, um andere AN nicht zu gefährden.
Die AGV-Anwälte halten es für zulässig, dass das Tragen von Masken vom AG angeordnet wird, das ist durch das Direktionsrecht abgedeckt. (Bei Betrieben mit Betriebsrat mitbestimmungspflichtig). Wichtig: Die Masken sollten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, ggf, Anreiz schaffen, sich an den eventuell an Waschkosten zu beteiligen.
Das Anordnen der Masken muss angemessen sein. Ein Beispiel: ein AN „einsam und allein“ im Pförtnerhäuschen wäre nicht angemessen. Wenn ein AN dieser Anweisung nicht nachkommt, kann das dann übliche Procedere erfolgen: Abmahnung, Kündigung….
Den Mitarbeiter bei Nichtbefolgung in die Kurzarbeit zu schicken, ist unzulässig und ist ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot. Das Gleiche gilt für die Anordnung von Urlaub.
Bei weiteren Fragen nehmen Sie gern direkt Kontakt mit Herrn Peßara auf (Tel. 0531 / 242 10 25,pessara@agv-bs.de).