Das ist zu beachten: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die
SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht (Fassung v. 20.08.2020).
Die Regel konkretisiert den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Sie stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für COVID-19 gibt. Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
In Ziffer 4.1. Absatz 3 der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel ist festgelegt: „Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens Mund Nase Bedeckung (MNB) zum gegenseitigen Schutz tragen. Entsprechend der Höhe des Infektionsrisikos, das sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, sind filtrierende Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar [6]) als persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Gleiches gilt, wenn in einer unmittelbaren Interaktion einer der Beteiligten keine MNB tragen kann. Die MNB und die filtrierenden Halbmasken sind vom Arbeitgeber bereitzustellen.“
In Niedersachsen ist befristet für die Zeit vom 02.11. bis 30.11.2020 die Corona Verordnung vom 30.10.2020 in Kraft. Zur Zeit der Verfassung dieses Beitrags (26.11.2020) liegt der Bund – Länder – Beschluss vom 25.11.2020 zu den Corona – Maßnahmen im Dezember vor. Bund und Länder haben die bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie danach bundesweit bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. (Schleswig-Holstein geht einen Sonderweg: Das Bundesland hält an seinen bisherigen Regelungen fest.)
Die bisherigen Regeln für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden erweitert. Ab dem 01. Dezember 2020 gilt an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Sie gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
Unter Ziffer 2 Absatz 3 heißt es: „In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.“ Kommen Arbeitnehmer dem nicht nach, verletzen sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten und können abgemahnt werden.