Kurzarbeitgeld - das sind die Neuregelungen

Die AGV-Rechtstipps

23.03.2020

Noch einmal in der Übersicht, was bis Ende 2020 in Bezug auf das Kurzarbeitergeld von der Bundesregierung beschlossen wurde. Die Übersicht wurde vom BDA zur Verfügung gestellt.  Alle weiteren zentralen Informationen rund um das Kurzarbeitergeld und die wichtigsten Fragen vom AGV zusammengefasst finden sich hier.

 

  • Der Anteil der Beschäftigten, der von Arbeitsausfall betroffen sein muss, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, wird auf zehn Prozent der Belegschaft gesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor der Gewährung Kurzarbeitergeld wird verzichtet.
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die von ihnen während der Zeit des Arbeitsausfalls allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
  • Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, wird befristet auf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ausgedehnt.
  • Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus Beitragsmitteln für Beschäftigte, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, hat Vorrang vor einer Erstattung aus der Umlage nach § 102 Abs. 1 SGB III

 

Die Erleichterungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2020. Sie gelten zudem rückwirkend für bereits ab 1. März 2020 eingetretene Arbeitsausfälle. Das bedeutet, dass:

 

  • auch rückwirkend Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Es ist arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig Kurzarbeit bei Vorliegen eines Arbeitsausfalles auch für die Vergangenheit zu vereinbaren. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für diese Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausgezahlt wurde, da in einen bereits abgeschlossenen Vorgang nicht rückwirkend eingegriffen werden kann. An der Notwendigkeit, rechtzeitig den Arbeitsausfall anzuzeigen, ändert diese Auslegung nichts. Zeigen Sie daher umgehend den Arbeitsausfall bei der zuständigen Arbeitsagentur an (Informationen unter www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld und Rundschreiben IV/027/20 vom 16. März 2020).
  • für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich ist, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten.
  • Kurzarbeit grundsätzlich auch für Beschäftige der Zeitarbeit nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend vereinbart werden kann. Der in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG geregelte Lohnanspruch für Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer kann aufgrund der Verordnung frühestens mit Wirkung ab 1. März 2020 für den Umfang des Arbeitsausfalls und die Dauer aufgehoben werden, für die Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten.
  • die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, nicht mehr aus der Umlage nach § 102 Abs. 1 SGB III (Winterbeschäftigungs-Umlage) erfolgt, sondern aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung.
  • für alle Beschäftigten, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet werden