Die Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar weist darauf hin, Abrechnungslisten zur Kurzarbeit erst nach Ablauf des gesamten Monats einzureichen. Viele Unternehmen reichen die Abrechnungslisten für Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit zu früh ein. Die Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar weist darauf hin, dass die Auszahlungsanträge auf Kurzarbeitergeld erst nach Ablauf des Monats abgerechnet werden dürfen.
Wer beispielsweise für den Monat August abrechnen möchte, kann den Antrag ab dem 01. September stellen, spätestens jedoch bis zum 30. November 2020. Häufig machen Arbeitgeber ihre Lohnabrechnungen allerdings bereits deutlich früher und schicken die Abrechnungslisten direkt zur Agentur für Arbeit. Die Praxis zeigt jedoch, dass entgegen den Planungen oft noch bis zum letzten Tag des Monats Änderungen in der tatsächlichen Dauer der Kurzarbeit eintreten. Dies geschieht dadurch, dass mehr Arbeit anfällt als geplant. Deshalb darf die Agentur für Arbeit Auszahlungsanträge der Arbeitgeber für den laufenden Monat nicht direkt bearbeiten. Reicht der Betrieb den Antrag noch im laufenden Kurzarbeitsmonat oder vor der endgültigen betrieblichen Lohnabrechnung ein, haben sowohl die Betriebe wie die Agentur für Arbeit einen erheblich höheren Arbeitsaufwand. Betriebe sollten daher prüfen, dass die Abrechnungen stets auf dem aktuellen Stand sind. Jeder nicht korrekte Antrag verzögert die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes nicht nur für den betroffenen Betrieb, sondern auch für alle anderen.
Hintergrund: Wenn ein Betrieb Kurzarbeit durchführt, zahlt er neben dem Lohn für geleistete Arbeit auch das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus. Er sendet anschließend eine Abrechnungsliste mit den Namen aller Kurzarbeitenden und dem konkreten Arbeitsausfall für jeden Beschäftigten an die Arbeitsagentur. Nachdem die Unterlagen eingegangen sind, werden diese geprüft und das Kurzarbeitergeld an das Unternehmen ausgezahlt. Weitere Infos gibt es auf www.arbeitsagentur.de.