Klage auf familienfreundlichere Arbeitszeiten erfolgreich

Die AGV-Rechtstipps

08.04.2021

Das LAG Hamburg hat festgestellt, dass die Änderungskündigung einer Großgerätefahrerin im Hamburger Hafen unwirksam ist. Die von der Klägerin in einem Vorprozess erstrittenen Arbeitszeiten gelten fort. Zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung in diesem besonderen Einzelfall führe, dass sich das beklagte Unternehmen nicht darauf beschränkt habe, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin im dringenden betrieblichen Umfang zu ändern, sondern darüber hinaus gegangen sei.

 

Die 41-jährige Klägerin arbeitet seit 2006 als Großgerätefahrerin an einem Container-Terminal im Hamburger Hafen, an dem rund um die Uhr Containerschiffe be- und entladen werden. Sie hat einen 9-jährigen Sohn und lebt mit dessen Vater zusammen, der im selben Unternehmen beschäftigt ist. Von Nachtschichten ist sie aus gesundheitlichen Gründen befreit. Die Container werden von Schiffen, der Bahn und LKWs zu ihrem Terminal transportiert, dort kurz gelagert und mit dem jeweiligen Transportmittel weitertransportiert. Die meisten gewerblichen Mitarbeitenden des Unternehmens arbeiten von montags bis freitags in einem 3-Schichtsystem mit jeweils 8,5 Stunden sowie an Wochenenden und Feiertagen in einem 4-Schichtsystem mit jeweils 6,0 Stunden. Diese Arbeitszeiten sind in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt.
Während ihrer Elternzeit bis zum 30. April 2018 arbeitete die Klägerin abweichend vom Schichtsystem des beklagten Unternehmens in Teilzeit an 24 Wochenstunden montags, dienstags, donnerstags und freitags jeweils von 06:30 bis 12:30 Uhr an der Tankstelle für Van Carrier, die damals von dem Unternehmen selbst betrieben wurde.

 

Nach ihrer Elternzeit ab dem 01. Mai 2018 wollte sie diese Arbeitszeiten beibehalten und stellte einen Antrag auf Teilzeitarbeit, den das Unternehmen aber ablehnte, weil es plante, den Tankstellenbetrieb möglicherweise an einen externen Dienstleister zu vergeben. Die Klage auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiten gewann die Arbeitnehmerin vor dem Landesarbeitsgericht (LAG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2019 – 5 Sa 61/18 –), weil zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags das Ende des eigenen Tankstellenbetriebs nicht ausreichend konkretisiert war.

 

Seit dem 01. Oktober 2019 betreibt ein externer Dienstleister die Tankstelle des Unternehmens, sodass die Tätigkeit dort wegfiel. Daraufhin sprach das Unternehmen eine Änderungskündigung aus und bot der Klägerin an, künftig an 25,5 Wochenstunden (3 x 8,5 Stunden) montags bis freitags in der Früh- und Spätschicht sowie an Wochenenden und Feiertagen in der I. und II. Schicht zu arbeiten. Das Angebot nahm die Klägerin unter dem Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung an und erhob Kündigungsschutzklage.
Beide Instanzen haben festgestellt, dass die Änderungskündigung unwirksam ist, weil sich das beklagte Unternehmen nicht darauf beschränkt habe, die von der Klägerin im Vorprozess erstrittenen Arbeitszeiten im dringenden betrieblichen Umfang zu ändern, sondern darüber hinaus gegangen sei.

 

Jedenfalls für einen Einsatz der Klägerin am Wochenende fehlten erforderliche Gründe. Da eine Änderungskündigung schon dann unwirksam ist, wenn auch nur eine angebotene Änderung unwirksam ist, konnte das LAG die weitere Frage offenlassen, ob ein Anspruch auf Teilzeitarbeit auch in Teilschichten von nur 6,0 statt 8,5 Stunden besteht oder nicht.
Quelle: Pressemittteilung des LAG Hamburg/LAG Hamburg, 15.03.2021 – 5 Sa 67/20 –