Eine Betriebsvereinbarung, die als Ausgleich für geleistete Überstunden im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit pauschal nicht näher bestimmte freie Arbeitstage vorsieht, ist unwirksam, so das BAG mit Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 452/18 -. Die Voraussetzungen für den Mehrarbeitsausgleich müssen hinreichend klar bestimmt sein und die Regelung darf nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen. Geklagt hatte ein Gewerkschaftssekretär gegen seine Gewerkschaft…
Der Kläger ist bei der Gewerkschaft auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Es ist Vertrauensarbeitszeit vereinbart. Der Kläger entscheidet selbst über den Beginn und das Ende seiner Arbeitszeit. In der Gesamtbetriebsvereinbarung heißt es u.a., dass Gewerkschaftssekretäre, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich neun freie Arbeitstage pro Jahr erhalten. Alle übrigen Arbeitnehmer erhalten für jede geleistete Überstunde Freizeitausgleich mit einem Zuschlag von 30%, wahlweise eine entsprechende Überstundenvergütung. Der Kläger begehrte mit seiner Klage für vier Monate die Überstundenvergütung. Die beklagte Gewerkschaft meinte, die Überstunden seien durch die freien Tage abgegolten.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Formulierung „regelmäßige Mehrarbeit“ zu unbestimmt sei. Ferner sei die „Regelmäßigkeit“ von Überstunden kein taugliches Kriterium zur Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern. Deshalb steht dem Kläger der Zahlungsanspruch zu. Zur Feststellung der konkreten Höhe wurde an das LAG Nürnberg zurückverwiesen.