Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R – entschieden, dass der Sturz auf der Kellertreppe zu Hause ein Arbeitsunfall im Homeoffice sein kann, wenn der Arbeitnehmer dabei auf dem Weg zu seinem Kellerbüro war. Aber der Arbeitnehmer, der im Homeoffice auf dem Weg in die Küche auf der Treppe ausrutscht, der erleidet keinen Arbeitsunfall. Denn Wege zur Nahrungsaufnahme, zum Kaffeeholen oder auch der Gang zur Toilette sind im Homeoffice nicht unfallversichert. So ist das im Rechtsleben – es ist nicht ein Weg wie der andere …
Eine Key Account – Managerin sollte den Geschäftsführer anrufen. Das wollte sie von ihrem Büro im Keller aus erledigen. Beim Gang auf der Treppe nach unten stürzte sie und zog sich eine Wirbelsäulenverletzung zu. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik wollte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Auf der Treppe zwischen privaten und geschäftlich genutzten Räumen bestünde kein Versicherungsschutz. Auch sei der Unfall nicht bei der Ausführung beruflicher Handlungen, sondern bei vorbereitenden Handlungen erfolgt. Das sah das BSG anders.
Anknüpfend an seine ältere Rechtsprechung, wonach sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und Wege nicht versichert sind (das sind die eingangs benannten Gänge zur Nahrungsaufnahme & Co.), können Betriebswege beim Homeoffice durchaus innerhalb der Wohnung liegen. Der Weg in den Keller erfolgte an den vertraglich vereinbarten Arbeitsort, um einer dienstlichen Weisung nachzukommen und das Telefonat mit dem Geschäftsführer ist eine Aufgabe im Interesse des Unternehmens.
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