Am 24.10.2019 hat nun nach dem Bundesrat auch der Bundestag das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) verabschiedet. Es wird überwiegend am 01. Januar 2020 in Kraft treten. Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber zum Beispiel erst zum 01. Januar 2022.
Hervorzuheben sind:
1. Art. 10 – Textform in § 8 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Für Teilzeitanträge des Arbeitnehmers reichte bislang die Textform (Mail, Fax, SMS etc.) aus, während der Arbeitgeber die Ablehnung des Teilzeitbegehrens in Schriftform (mithin eigenhändig unterzeichnet) vornehmen musste.
Künftig reicht auch für den Arbeitgeber die Textform aus.
Dass auch für das Antwortschreiben des Arbeitgebers auf einen Teilzeitantrag zukünftig die Textform genügt, bedeutet für die Unternehmen eine Entlastung von Bürokratie. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung in vielen Unternehmen trägt der Verzicht auf Schriftform zur Verschlankung und Beschleunigung von Prozessen und zur Rechtssicherheit bei.
2. Art. 14 –Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde bereits ein einheitliches und verbindliches Verfahren eingeführt, dass die elektronische Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen regelt. Der Arbeitnehmer erhält aber bislang weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber in Papierform. Das ist nicht mehr zeitgemäß. Die elektronische AU-Bescheinigung ist deshalb notwendig und auch überfällig.
In vielen Unternehmern ist es bereits jetzt so, dass AU-Bescheinigungen vorab eingescannt und per Email an den Arbeitgeber geschickt werden. Das spart Porto, Papier und Zeit. Das BEG III sieht ein Ablösen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch ein elektronisches Meldeverfahren vor. Dazu nehmen die Krankenkassen die AU-Bescheinigungen der Vertragsärzte und Krankenhäuser auf. Die Arbeitgeber rufen die AU-Bescheinigungen ab, sobald sie den Hinweis auf eine AU-Bescheinigung eines Beschäftigten bei den Kassen bekommen. Problematisch ist, dass die technischen Prozesse erst eingerichtet werden müssen und dies auch zu einer Belastung für die Ärzte führt. Problematisch ist des Weiteren, dass sich das Gesetz nur auf die gesetzlich Versicherten und nicht auch auf die AU – Meldung von Privatversicherten bezieht. Für die Unternehmen wird die elektronische AU-Bescheinigung zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse in der Umsetzung auch neue Belastungen hervorrufen.
Die Pflicht der Arbeitgeber, nach Erhalt eines Hinweises durch die Krankenkassen die AU-Bescheinigung abzurufen, ist aus Sicht vieler Unternehmer nicht praxistauglich. Es ist völlig offen, mit welchem Verfahren der Arbeitgeber den Abruf umsetzen soll und welches System (Lohnabrechnung oder Zeitwirtschaft) für den Abruf der Daten sowie für die Rückmeldung eingesetzt werden soll. Es bleibt ferner das Problem bestehen, dass die Vorlagepflicht für die papiergebundene Bescheinigung gleichzeitig mit der Einführung des elektronischen Verfahrens entfallen soll und es dazwischen keine Übergangsphase gibt. Sinnvoll wäre eine angemessene Zeitspanne zwischen der Einführung des Verfahrens und dem Wegfall der papiergebundenen AU – Bescheinigung gewesen. Erfahrungsgemäß funktionieren die elektronischen Systeme erst nach längerer Zeit zufriedenstellend.