Mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, Beschäftigten mit Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten zu Hause anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dem entgegenstehen, wird der Wortlaut des § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung in § 28 b Abs. 7 IfSG-neu wiederholt. Es erfolgt darüber hinaus die Erweiterung, dass Beschäftigte dieses Angebot anzunehmen haben, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Die Begründung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 19/28732) führt dazu auf Seite 21 aus, dass Gründe, die dem entgegen stehen, beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein können
und
dass eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, zur Darlegung ausreiche. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Ablehnungsgründe zu erfragen oder ihre Stichhaltigkeit zu ergründen. Die Änderung löst daher keine unmittelbaren neuen Handlungspflichten des Arbeitgebers aus.
Lehnt der Arbeitnehmer ein Angebot ab, bietet es sich aber an, diese Ablehnung festzuhalten. Dafür genügt z. B. eine E-mail des Arbeitnehmers, nicht von daheim aus arbeiten zu können. Der Arbeitgeber sollte neben seinem Angebot auch diese Mitteilung der Beschäftigten dokumentieren. Wir haben insoweit unser Muster aktualisiert.