Bislang regelt § 7 Abs. 3 BUrlG, dass der gesetzliche Mindesturlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Stellt der Mitarbeiter nicht seinen Urlaubsantrag und gibt es auch im Betrieb keine abweichende Regelung, verfällt der Urlaubsanspruch spätestens am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr war bislang nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Diese bisherige Rechtslage hält der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 06.11.18 für unvereinbar mit dem Recht der europäischen Union.
Der EuGH hat entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Beschäftigte auf die Stellung von Urlaubsanträgen hinzuweisen, andernfalls würde ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintreten.
Arbeitgeber müssen demnach die Arbeitnehmer nachweislich aufzufordern, ihren Resturlaub zu beantragen und ihnen klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub, wenn sie ihn nicht nehmen, am Ende des Kalenderjahres oder des zulässigen Übertragungszeitraumes verfällt.
Unsere Empfehlung lautet daher, die Mitarbeiter spätestens zu Beginn des 4. Quartals eines jeden Jahres auf die Höhe der ihnen noch zustehenden Resturlaubsansprüche und den drohenden Verfall des noch offenstehenden Urlaubs am Jahresende bei fehlender Beantragung unmissverständlich hinzuweisen.
Von Beate Schulte-Schrepping