Geldkoffer mit Babynahrung und Waschmittel - Verdachtskündigung unwirksam

Die AGV-Rechtstipps

12.09.2017

Eine Sparkassen – Mitarbeiterin in Herne hatte einen vom Geldtransportdienst angelieferten und verplombten Geldkoffer der Bundesbank angenommen. Darin sollten sich 115.000€ befinden. Als die Mitarbeiterin ihn alleine öffnete, fand sie angeblich nur Babynahrung und Waschmittel darin. Kein Grund für eine Verdachtskündigung, so das LAG Hamm mit Urteil v. 14.08.17 – 17 Sa 1540/16 -.

 

Man kann nicht nur wegen einer erwiesenen Straftat oder sonstigen schweren Pflichtverletzung kündigen, sondern auch wegen des dringenden Verdachts. Der Geldkoffer hatte rund 20 Minuten im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich gestanden, in dem sich nicht nur die Klägerin aufhielt. Unter Verletzung des 4 – Augen – Prinzips öffnete sie später den Geldkoffer allein, rief danach einen Kollegen hinzu und fand darin je eine Packung Waschpulver und Babynahrung. Nach eigenen Aufklärungsbemühungen, Einschalten von Polizei und Staatsanwaltschaft kündigte die Sparkasse fristlos.Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage und obsiegte in zwei Instanzen! Es fehle vorliegend am dringenden Verdacht, da die Täterschaft anderer Personen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei. Auch fehle es an der Anhörung der Mitarbeiterin durch den Arbeitgeber vor Ausspruch der Verdachtskündigung.

 

Von Elke Fasterding