Firmenwagenbesteuerung: Arbeitsrechtliche Auswirkungen des neuen steuerlichen Anwendungsschreibens

Die AGV-Rechtstipps

25.04.2018

Mit Rundschreiben XI/010/18 vom 11. April 2018 hatten die BDA über das neue steuerliche Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Firmenwagenbesteuerung informiert („Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“, vgl. Anlage). Durch eine Neuregelung zur Bewertung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann sich für Arbeitgeber ein arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf ergeben. Darüber informiert die BDA nun gesondert.

 

Der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens wird – wenn kein Fahrtenbuch geführt wird (individuelle Nutzungswertmethode) – nach der pauschalen Nutzungswertmethode erfasst (monatlich 1 % des Fahrzeuglistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Umsatzsteuer). In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen sowohl für reine Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte nutzt, ist für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzusetzen.

 

Für diesen zusätzlichen geldwerten Vorteil sind – wie bisher – zwei Bewertungsmethoden vorgesehen: monatlicher Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt (vgl. dazu auch Beispiel 1 des BMF-Schreibens)

 

Bei nicht arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann die Einzelbewertung die günstigere Methode für Arbeitnehmer sein. Für Arbeitgeber macht die Einzelbewertung aber deutlich mehr Aufwand in der Abrechnung (v. a. Aufzeichnungspflichten, vgl. Rz. 10 des BMF-Schreibens).

 

Beispiel: Der Bruttolistenpreis eines Firmenwagens beträgt 30.000 €. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer. Ein Arbeitnehmer fährt im Monat Juni an nachgewiesenen zehn Tagen mit dem Firmenwagen die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. 0,03 %-Regelung: 0,03 % x 30.000 € x 20 = 180 € (auf die tatsächlichen Fahrten kommt es nicht an) 0,002 %-Regelung: 0,002 % x 30.000 € x 20 x 10 = 120 €

Nach dem bislang geltenden BMF-Schreiben vom 1. April 2011 (BStBl. I S. 301, Rz. 5) ist der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung verpflichtet. Dies wurde von der Finanzverwaltung nunmehr geändert.

Neuregelung und Handlungsbedarf:

In dem neuen, vorliegenden BMF-Schreiben heißt es nunmehr, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet ist, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt (Rz. 10 Buchstabe e). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Regelung erst ab 1. Januar 2019 angewendet wird und bis dahin nach Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 1. April 2011 (BStBl. I S. 301) verfahren wird (Rz. 63).

 

Arbeitgeber müssen sich vor diesem Hintergrund darauf vorbereiten, ab 1. Januar 2019 auf Verlangen eines Arbeitnehmers eine Einzelbewertung der Fahrten vorzunehmen, bzw. prüfen, ob der Arbeitsvertrag oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlagen angepasst werden können. Hinweis: Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann (einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge) für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln (Rz 10 Buchstabe f).

 

Quelle: BDA