Können Arbeitgeber Sonderzahlungen in einen Corona Bonus umwandeln?
Das Bundesfinanzministerium hat dazu folgendes ausgeführt:
Nach dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen.
Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige Sonderzahlung. Im Jahr 2020 soll anstelle der freiwilligen Sonderzahlung eine Corona-Beihilfe gewährt werden. Ist diese steuerfrei?
Das Bundesfinanzministerium hat dazu folgendes ausgeführt:
Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden.
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden).
Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes gewährt werden.
Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
Können Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise an Arbeitnehmer leisten, denen im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?
Das Bundesfinanzministerium hat dazu folgendes ausgeführt:
Es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes begünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden.
Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist in diesen Fällen erfüllt.
Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) geleistet werden? Ist eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen?
Das Bundesfinanzministerium hat dazu folgendes ausgeführt:
Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes von bis zu 1.500 Euro ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) möglich.
Diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nach nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz).
Handelt es sich bei dem nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Betrag in Höhe von 1.500 Euro um einen Freibetrag oder um eine Freigrenze?
Das Bundesfinanzministerium hat dazu folgendes ausgeführt:
Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Allerdings können die Beihilfen und Unterstützungen gemäß dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben.
Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Wegen der Corona-Krise wird das Dienstverhältnis aufgelöst. In der Auflösungsvereinbarung (Abfindungsvereinbarung) wird die Zahlung einer Corona-Beihilfe von 1.500 Euro vereinbart. Ist diese steuerfrei?
Das Bundesfinanzministerium hat dazu folgendes ausgeführt:
Arbeitgebern steht es frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter Einhaltung der Voraussetzungen des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes zu leisten.
Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes müssen eingehalten werden.
Die Corona-bedingte Betroffenheit des Arbeitnehmers muss zudem in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.