Das Managermodell - Unternehmensnachfolge durch familienfremde Manager

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24.11.2022

Das Managermodell: Option zur stufenweisen Gestaltung der Unternehmensnachfolge durch familienfremde Manager in der Familiengesellschaft

In vielen Familiengesellschaften fehlt ein geeigneter Nachfolger für die Unternehmensleitung in der Familie. Hier bleibt nur die Suche nach einem familienfremden Unternehmensleiter.

Wenn das unternehmensinterne Management als Gesellschafter einsteigt, spricht man von einem Management-Buy-in (MBI). Eine externe Lösung wird als Management-Buy-out (MBO) bezeichnet. Die Modelle können vom Umfang her und beliebig kombiniert werden.

Häufig entsteht ein Spannungsfeld zwischen einerseits der Familie, die die rechtliche und wirtschaftliche Kontrolle über das Familienunternehmen behalten möchte und andererseits dem familienfremden Manager, der für die Früchte seiner Tätigkeit nicht nur durch ein angemessenes Gehalt (einschließlich Tantieme), sondern – in der Regel auch aus Gründen des Standings im Außenverhältnis – als Gesellschafter aufgenommen werden möchte. Probleme entstehen dann, wenn sich der familienfremde Manager nicht bewährt und die Trennung von ihm nicht nur als Manager, sondern auch als Gesellschafter erfolgen soll/muss.

In der Vergangenheit war allgemeine Meinung, dass der als Gesellschafter ausscheidende Manager dann zwingend an der Wertentwicklung des Unternehmens während seiner Tätigkeit für das Unternehmen hinsichtlich der Bewertung seines übernommenen Gesell-schaftsanteils zu beteiligen war. Klauseln, mit denen ein Manager als Gesellschafter auch wegen Wegfalls seiner Managerstellung hinaus gekündigt werden konnte, wurden als sittenwidrig und damit als unwirksam angesehen (Hinauskündigungsverbot).

Bereits 2005 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sogenannte „Managermodelle“ als eine Gruppe von Ausnahmefällen von diesem Hinauskündigungsverbot anerkannt, ohne aber die Anwendungsfälle und die Voraussetzungen klar zu beschreiben. Die BGH-Entscheidungen betrafen den Media Markt-Konzern, damals ein Unternehmen das mehrheitlich zur Metro-Gruppe gehörte und bei der es einen aus den Medien bekannten und sehr aktiven Minderheitsgesellschafter mit Sonderrechten, den Unternehmensgründer Kel-lerhals gab. Es gab eine Vielzahl von „Vor-Ort-Gesellschaften“, bei denen die Manager (Geschäftsführer und leitende Angestellte) für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zu der jeweiligen Vor-Ort-Gesellschaft am Unternehmen als Gesellschafter beteiligt wurden. Entgegen der bisherigen Einschätzung hatte der Bundesgerichtshof diese Modelle anerkannt.

Mit Urteil vom 10.10.2018 hat das Landgericht Stuttgart nunmehr (erstmals) für eine klassische Familiengesellschaft das Managermodell bestätigt. Im entschiedenen Fall wurde dem Manager als Geschäftsführer eine 10 % ige Beteiligung an der Gesellschaft eingeräumt, um seine Motivation zu steigern und seine Stellung als „Geschäftsführer der Gesellschaft“ im Außenverhältnis aufzuwerten. Er erwarb die Beteiligung zum Verkehrswert und sollte sie zum Verkehrswert wieder abgeben. Auch der Umstand, dass der Verkehrswert bei seinem zwangsweisen Ausscheiden gesunken war, führte nicht dazu, dass das Landgericht die vereinbarte Klausel als treuwidrig beurteilte.

In den BGH-Entscheidungen hatte die Manager die Anteile zu einem Vorzugspreis erworben und mussten sie nach den dort vereinbarten Regelungen zu diesem Preis mit ei-nem kleinen Aufschlag zurückgeben, ohne an der allgemeinen Wertentwicklung des Unternehmens zu partizipieren. Der Bundesgerichtshof hatte diese „Schlechterstellung“ damit begründet, dass sie während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft auch als Gesellschafter an deren Erfolg partizipierten und ihnen die Gesellschafterstellung nur treuhänderisch übertragen war.

Den Entscheidungen des BGH als auch des Landgerichts Stuttgart ist gemeinsam, dass die Manager nur geringe Beteiligungen i.H.v. 10 % an dem Unternehmen erworben hatten. Mithin wird man auf einer ersten Stufe lediglich niedrigere Beteiligungen, die keine entscheidende Einflussnahme in der Gesellschafterversammlung vermitteln, vereinbaren können, um die Klauseln rechtssicher auszugestalten. Damit wird zu empfehlen sein, dass die Beteiligungen auf der ersten Stufe jedenfalls unter 25 % des Gesellschaftskapitals liegen und nicht mit weiteren Sonderrechten ausgestattet werden.

Das Managermodell eröffnet also Familiengesellschaften die Chance, einen familienfremden Manager auf Zeit nicht nur als Geschäftsführer, sondern auch als Gesellschafter auf-zunehmen und bei einem Scheitern der Zusammenarbeit ein klares Ausstiegsszenario zu haben, wenn er sich als Nachfolger nicht bewährt.

 

Von: Dr. Martin Mack