Es erreichen uns als Verband wieder vermehrt Fragen nach Verhalten bei einem Corona-Verdacht innerhalb des Unternehmens. Anbei finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in einem übersichtlichen FAQ.
1. Was ist, wenn auf der Corona – Warn – App Begegnungen mit geringem Risiko angezeigt werden?
Es hat das Risiko einer Ansteckung bestanden, aber die Begegnung lag nicht über dem definierten Schwellenwert. Das heißt, die Begegnung mit einer später Corona – positiv getesteten Person war auf einen kurzen Zeitraum oder einen größeren Abstand beschränkt. Es besteht kein besonderer Handlungsbedarf!
2. Was passiert bei einem Corona – Verdachtsfall im Zug?
Im öffentlichen Personenfern- und Regionalverkehr tätige Bahnunternehmen müssen COVID-19-Verdachtsfälle unverzüglich dem Führungs- und Lagedienst der Bundespolizei melden. Tritt ein Verdachtsfall auf, müssen Reisende in diesem Zug eine Aussteigekarte ausfüllen.
3. Was ist, wenn der Arbeitnehmer Pendler aus einem innerdeutschen Risikogebiet (z.B. Berlin / Wolfsburg) ist?
Menschen, die aus zwingend notwendigen beruflichen Gründen unterwegs sind, dürfen – auch wenn sie in innerdeutschen Risikogebieten leben – weiterhin pendeln und reisen.
4. Was gilt bei Urlaub in den Herbstferien?
Es gelten in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten unterliegen in einigen Bundesländern Beherbergungsverboten. Es gibt ferner Bundesländer, nach denen sich diese Reisenden für 14 Tage in Quarantäne begeben müssen. Die Niedersächsische Corona – Verordnung vom 07.10.2020 sieht dies für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten für Niedersachsen nicht vor.
5. Was gilt, wenn jemand lediglich jemanden kennt, der positiv getestet worden ist?
Das Risiko einer Infektion hängt davon ab, um welche Kategorie von Kontaktperson es sich gehandelt hat. Das RKI schreibt dazu:
Kontaktpersonen der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko)
Beispielhafte Konstellationen: Personen, die sich im selben Raum wie ein bestätigter COVID-19-Fall aufhielten, z.B. Arbeitsplatz, jedoch keinen kumulativ mindestens 15-minütigen Gesichts- („face-to-face“) Kontakt mit dem COVID-19-Fall hatten UND eine Situation, bei der kein Anhalt dafür besteht, dass eine Aerosolübertragung jenseits von 1,5 m vom Quellfall entfernt stattgefunden hat
Empfohlenes Vorgehen für das Management von Kontaktpersonen der Kategorie II
Falls gemäß Risikoeinschätzung des Gesundheitsamtes als sinnvoll angesehen, ist optional möglich:
Information zu COVID-19, insbesondere zu Kontaktreduktion und Vorgehen bei eintretender Symptomatik
Das Fazit mithin: Kein weitergehender Handlungsbedarf.
Anders bei Kontaktpersonen der Kategorie I mit engem Kontakt („höheres“ Infektionsrisiko):
• Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- („face-to-face“) Kontakt mit einem Quellfall, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus demselben Haushalt
• Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines Quellfalls, wie z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, etc.
• Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand zum Quellfall als 1,5 m entfernt ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen) oder wenn sich zusätzlich zuvor der Quellfall eine längere Zeit (>30 Min.) im Raum aufgehalten hat
• Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung
• Medizinisches Personal mit Kontakt zum Quellfall z.B. im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung (≤ 1,5 m) ohne adäquate Schutzkleidung (siehe unten)
Empfohlenes Vorgehen für das Management von Kontaktpersonen der Kategorie I
• Ermittlung, namentliche Registrierung sowie Mitteilung der Telefonnummer der Ansprechperson (z.B. des Veranstalters) für das Gesundheitsamt
• Information der Kontaktpersonen zu Übertragungsrisiken und über das COVID-19-Krankheitsbild, mögliche Krankheitsverläufe
• Häusliche Absonderung für 14 Tage (Quarantäne)
• Zusätzlich Reduktion der Kontakte zu anderen Personen im Haushalt
• Ggf. kann die Absonderung unter Abwägung der Möglichkeiten und nach Risikobewertung des Gesundheitsamtes in einer anderen Einrichtung erfolgen
• Im Haushalt nach Möglichkeit zeitliche und räumliche Trennung der Kontaktperson von anderen Haushaltsmitgliedern. Eine „zeitliche Trennung“ kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhält
• Häufiges Händewaschen, Einhaltung der Nies- und Hustenregeln
• War der Kontakt in relativ beengten Raumsituationen oder gab es eine schwer zu überblickenden Kontaktsituation, kann eine Quarantäneanordnung für alle Personen unabhängig von der individuellen Risikoermittlung sinnvoll sein (z.B. der Kitagruppe oder Schulklasse)
• Gesundheitsüberwachung bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt mit dem Quellfall auf folgende Weise:
– Zweimal täglich Messen der Körpertemperatur durch die Kontaktperson selbst
– Führen eines Tagebuchs durch die Kontaktperson selbst bezüglich Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen:
– Retrospektiv kumulativ oder, wenn möglich/erinnerlich, retrospektiv täglich (Beispiel eines „Tagebuchs“ auf den RKI-Seiten)
– Prospektiv täglich
– Tägliche Information des Gesundheitsamts zu der häuslichen Quarantäne sowie über den Gesundheitszustand
6. Ist ein „vorsorgliches Freistellen“ bei Erkältungssymptomen sinnvoll?
Je nach Intensität der Symptome kann eine vorsorgliche Freistellung sinnvoll sein. Ein erster Check kann von den Arbeitnehmern zum Beispiel online erfolgen, um ihre Symptome besser einordnen zu können: https://covidguide.health/de/. Ansonsten gibt es bei einigen Ärzten auch Videosprechstunden, um eine erste Einschätzung zu erhalten.
7. Wie geht man am besten mit Besuchen von Kunden oder Dienstleistern aus Risikoländern außerhalb der EU in der eigenen Firma um? Ist das Vorweisen eines negativen Corona – Tests nötig?
Als Arbeitgeber sollten Sie sich das Testergebnis vorlegen lassen. Das auswärtige Amt führt dazu aus: Seit dem 1. Oktober 2020 gelten wieder umfassend differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise bzw. Reisewarnungen für einzelne Länder. Sie lösen damit die pauschale Reisewarnung für außereuropäische Länder ab, die bis zum 30. September bestand.
Als Grundregel gilt dabei im Hinblick auf COVID-19:
Bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet innerhalb der letzten 14 Tage
• müssen sich Reisende nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben,
• sich dort häuslich absondern bis ein negatives Testergebnis vorliegt (Einzelheiten hierzu unter: Ausnahme: Negatives Testergebnis nachweisbar) und das negative Testergebnis den zuständigen Behörden, i.d.R. Gesundheitsamt, auf Anforderung nachweisen und
• sich per E-Mail oder Telefon bei der für sie zuständigen Behörde, i.d.R. Gesundheitsamt am Wohnort/Unterkunft melden. Bei der Einreise aus einem Risikogebiet gilt außerdem eine Pflicht sich testen zu lassen.
Info
Als Voraufenthalt in einem Risikogebiet gilt ein Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tagen vor Einreise. Maßgeblich ist, ob das Gebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland als Risikogebiet ausgewiesen war (d.h. nicht zwangsläufig zum Zeitpunkt des Aufenthalts).
Ausnahme: negatives Testergebnis nachweisbar
Wenn Reisende nachweisen können, sich nicht mit Covid-19 infiziert zu haben, ist in den meisten Bundesländern keine Quarantäne erforderlich.
In bestimmten Bundesländern ist dafür jedoch eine Wiederholungstestung nach einigen Tagen notwendig.
Der Nachweis muss durch ein ärztliches Zeugnis erbracht werden. Der molekularbiologische Test auf Vorliegen einer Infektion darf höchstens 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein. Der Test muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat mit vergleichbarem Qualitätsstandard vorgenommen worden sein.
Alternativ kann der Test nach Einreise
• am Ort des Grenzübertritts oder
• am Ort der Unterbringung erfolgen.
Der Test ist für Reisende aus Risikogebieten innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise kostenlos und kann zum Beispiel an Flughäfen erfolgen. Für Reisende aus Nicht-Risikogebieten soll der Test noch bis 14. September kostenlos sein. Das Testergebnis muss – unabhängig davon, ob die Testung vor oder nach Einreise erfolgte – für mindestens 14 Tage nach Einreise aufbewahrt werde. Es muss dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorgelegt werden.
8. Besteht in Niedersachsen eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz ohne Publikumsverkehr?
Eine generelle Maskenpflicht in Büros und anderen Einrichtungen ohne Publikumsverkehr besteht in Niedersachsen aktuell nicht.
Die Anforderungen an den Arbeitsschutz sind in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im August 2020 konkretisiert worden. Welche Maßnahmen ein Arbeitgeber ergreifen muss, ist immer abhängig von einer Gefährdungsbeurteilung am jeweiligen Arbeitsplatz. Kann der Abstand von 1,5 m zwischen Arbeitnehmern nicht eingehalten werden und sind andere Maßnahmen wie Abtrennungen nicht möglich, muss eine Mund – Nasen – Bedeckung getragen werden.
9. Müssen Arbeitgeber die Masken kostenlos zur Verfügung stellen?
Verpflichtet ein Arbeitgeber seine Beschäftigten im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz dazu, bei der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, so muss er diesen auch bereitstellen oder dafür bezahlen.
10. Was ist, wenn ein Arbeitnehmer sich weigert, eine Maske zu tragen?
Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht. Ordnet er das Tragen der Schutzmaske am Arbeitsplatz an, müssen sich die Arbeitnehmer daran halten. Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, kann er abgemahnt werden. Es sei denn, er ist von der Maskenpflicht befreit.
11. Wie geht man als Arbeitgeber mit Masken – Attesten um?
§ 3 Absatz 6 der Niedersächsischen Corona – Verordnung bestimmt: „ Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund – Nasen – Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 4 ausgenommen.“
Als Arbeitgeber sollte man sich das Attest im Original zeigen lassen. Bei Verdacht auf Ausstellung unrichtiger Atteste können die Ärztekammern eingeschaltet werden. Das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse kann im schlimmsten Fall zum Entzug der Approbation für den Arzt führen. Der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist darüber hinaus strafbar.