Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Frage der Vergütung von Fahrtzeiten

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03.04.2020

Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, die vergütungspflichtige Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, können unwirksam sein, so das BAG mit Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19 -. In dem Rechtsstreit ist der Kläger bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst tätig. Die Beklagte ist aufgrund Mitgliedschaft im vertragsschließenden Arbeitgeberverband an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

 

Nach dem einschlägigen Tarifvertrag sind sämtliche Tätigkeiten, die Arbeitnehmer in Erfüllung ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringen, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten. In einer Betriebsvereinbarung wurde festgelegt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Gutschrift der Anfahrts- und Abfahrtszeiten auf seinem Arbeitszeitkonto, hilfsweise die Zahlung eines Ausgleichsbetrags.

 

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, vor dem BAG hatte die Revision des Klägers jedoch Erfolg. Das BAG führte zur Begründung aus, dass die Regelung in der Betriebsvereinbarung zu den An- und Abfahrtszeiten einen tariflich geregelten Gegenstand betrifft. Eine Abweichung durch Betriebsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unwirksam.