Folgende Anfrage eines Mitglieds erreichte uns:
Wir haben derzeit vermehrt mit Krankschreibungen zu tun, die Mitarbeiter bedienen sich dabei folgender Website: https://au-schein.de Ist das rechtens oder können wir die AU-Bescheinigung anzweifeln?
Auf der Homepage heißt es: Bei Erkältung erhalten Sie für 9,00 EUR eine gültige Krankschreibung vom Telearzt über WhatsApp und per Post. Diese Dienstleistung bietet ein Hamburger Start up an.
Hintergrund für diese Geschäftsidee ist, dass der Deutsche Ärztetag das in der ärztlichen Berufsordnung verankerte Fernbehandlungsverbot aufgehoben hat. Wir sind allerdings der Auffassung, dass Sie als Arbeitgeber nach wie vor Anspruch auf eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, die aufgrund der Richtlinie zur Erteilung von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom behandelnden Arzt ausgesprochen wurde. Die AU-Richtlinie verlangt in § 2 Abs. 5 von dem Arzt eine sorgfältige Untersuchung und Befragung des Arbeitnehmers über die aktuell ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundenen Belastungen. U.E. kann dies nicht mit einem Handy erfolgen. Darüber hinaus argumentieren deutsche Arbeitsgerichte immer mit dem „hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“. Diesen Beweiswert hätte aus unser Sicht jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die auf eine elektronische Untersuchung zurückzuführen ist. Wir empfehlen daher, ggf. den Mitarbeitern von vornherein mitzuteilen, dass Sie eine AU-Bescheinigung per WhatsApp nicht akzeptieren. Sollten Mitarbeiter trotzdem davon Gebrauch machen, sollten Sie die Entgeltfortzahlung einstellen und den Mitarbeiter im Übrigen auffordern, sofort eine AU-Bescheinigung abzugeben. Bisher gibt es selbstverständlich noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema, erste Urteile erwarten wir in diesem Jahr!
Geschrieben von Jörn Langelotz