Arbeitshilfe: Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und Mitteilung nach § 15 II TzBfG

Die AGV-Rechtstipps

28.03.2019


Bei befristeten Arbeitsverträgen unterscheidet man zwischen einer Zeitbefristung und einer Zweckbefristung. Bei einer Zeitbefristung endet das Arbeitsverhältnis, weil ein im Voraus feststehendes Datum erreicht wird. Der Arbeitsvertrag war z.B. auf den 31. März 2019 befristet und mit diesem Tag endet dann der Vertrag. An sich bedarf es keiner weiteren Handlung des Arbeitgebers. Es kann aber sinnvoll sein, den Arbeitnehmer rechtzeitig gegen Ende des Arbeitsverhältnisses noch einmal darauf hinzuweisen und einer Fortsetzung ausdrücklich zu widersprechen.

Bei der Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis an sich durch Erreichen des Zweckes (die Dauer der Erkrankung des vertretenen Arbeitnehmers endet), es ist aber eine Mitteilung nach § 15 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) notwendig, damit der Vertrag auch tatsächlich endet.

„Ende Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses


Sehr geehrte Frau ……………, 

mit Vertrag vom ….. sind Sie bei uns beschäftigt. Diesen Vertrag haben wir seinerzeit als befristeten Vertrag abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet daher am …… . Bedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass eine weitere Beschäftigung in unserem Hause nicht in Betracht kommt.
Rein vorsorglich widersprechen wir daher einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den ….. hinaus.


Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift“

„Mitteilung nach § 15 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Sehr geehrter Herr ………,
wie Sie wissen, hatten wir Sie mit Arbeitsvertrag vom … eingestellt, um für die Dauer der Erkrankung von Herrn Mustermann, die unbesetzte Stelle auszufüllen. Herr Mustermann ist nun wieder genesen. Er wird am … seine Arbeit wieder aufnehmen. Damit ist der Zweck Ihres Arbeitsverhältnisses, nämlich die Vertretung für die Dauer der Erkrankung, erreicht. Aufgrund dessen endet gemäß § 15 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz Ihr Arbeitsverhältnis am … Gemäß § 38 SGB III müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wenn Sie diese Frist versäumen, kann die Agentur für Arbeit eine einwöchige Sperrzeit anordnen.

Wir danken Ihnen für Ihre geleistete Arbeit.

Für Ihre weitere berufliche Zukunft wünschen wir Ihnen alles erdenklich Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift“